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Jährlich sterben in Deutschland mehrere hundert Menschen bei über 200.000 Wohnungsbränden, Tausende erleiden schwere Verletzungen. Etwa ¾ der Opfer werden im Schlaf überrascht, sie werden zu 95 % nicht Opfer der Flammen, sondern einer Rauchvergiftung. Als Konsequenz sind immer mehr Bundesländer - Grundlage ist die jeweilige Landesbauordnung - dazu übergegangen, die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern vorzuschreiben und auch Nachrüstungspflichten vorzusehen.

Das Land Hessen hat die Installation von Rauchwarnmeldern in Neubauten bereits im Jahr 2005 zur Pflicht gemacht, seitdem müssen mindestens Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungsweg dienen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Ältere Wohnungen und Häuser müssen bis zum 31.12.2014

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Es scheint dem Zeitgeist geschuldet, dass wir uns immer mehr von guten alten Rechtsregeln entfernen. Hat im römischen Recht noch gegolten „pacta sunt servanda“, also zu Deutsch „Verträge sind einzuhalten“. Das vor Jahren geschaffene und zurzeit geltende Recht zum Verbraucherinsolvenzverfahren (Restschuldbefreiung) durchbricht diesen Grundsatz, denn der Schuldner, der ein solches Verfahren erfolgreich durchläuft, wird seine Schulden los, seine Gläubiger schauen in die berühmte Röhre.

Nun will der Gesetzgeber die rechtlichen Regeln für die Verbraucherinsolvenz erneut ändern. Unter anderem sind im Einzelnen vorgesehen:

Der Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit (Quote unter 5 % oder mehr als 20 Gläubiger);

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Unvermeidlich trägt bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft jeder einzelne Wohnungseigentümer das Ausfallrisiko der anderen an der Gesamtanlage mitbeteiligten Wohnungseigentümer. Seit der letzten Reform im Wohnungseigentums-recht sind Forderungen aus rückständigen Wohngeldern in bestimmter Art und Weise bevorrechtigt, speziell bei der Zwangsversteigerung der Wohnung des säumig gewordenen Wohnungseigentümers.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof erstmalig höchstrichterlich die Frage entschieden, wie rückständige Hausgeldforderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers umgesetzt werden können. Hierbei ist zu unterscheiden:

Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Hausgeldforderungen sind Insolvenzforderungen, werden also nur mit der Insolvenzquote, die in aller

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Gehwege und Zufahrten an und zu Grundstücken stellen im Winter infolge Glättebildung, Schneefall oder Laubansammlungen erhöhte Gefahrenquellen für ihre Benutzer dar. Für die Beseitigung der Gefahrensituation ist der Verursacher oder in Ermangelung eines solchen der Eigentümer des betroffenen Grundstücks verantwortlich.

Diese Verantwortlichkeit kann der Eigentümer bei Vermietung auf den Mieter übertragen. Hierzu muss eine eindeutige Vereinbarung mit dem Mieter getroffen werden, was immer im Mietvertrag geschehen sollte. Nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften ist der Vermieter sogar gehalten, die Übertragung den Behörden anzuzeigen,

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