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Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Fußballspieler einer Alte-Herren-Mannschaft dem Kläger in die Beine gegrätscht ist. Dieser Gegenspieler hat nach vorheriger Verwarnung daraufhin durch den Schiedsrichter einen Feldverweis erfahren. Der Kläger hat durch die Attacke eine Thorax- und Schienbeinprellung davongetragen.

Seine Klage hat das Landgericht abgewiesen, die Berufung ist erfolglos geblieben. Hierbei hat das Oberlandesgericht Saarbrücken die Grundsätze zusammengetragen, die für die Haftung für Verletzungen eines Gegenspielers beim Fußballspiel gelten:

Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der nach Treu und Glauben den Grundsatz aufgestellt hat, dass eine Haftung für solche

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Ein ebenso problem- wie emotionsbeladenes Thema ist oft der Teppichboden der Mietwohnung. Hierzu kann im Einzelnen Folgendes dargestellt werden:

Ob ein Teppichboden überhaupt mitvermietet worden ist oder nicht, richtet sich erst einmal nach dem Mietvertrag. Dieser schweigt in der Regel zu diesem Thema. Ist kein Boden verlegt, obliegt es dem Mieter, für die Verlegung Sorge zu tragen und den Teppichboden am Vertragsende wieder ordnungsgemäß zu entfernen.
Ist bei Vertragsbeginn ein Teppichboden in der Mietwohnung vorhanden, so gilt er als mitvermietet und wird vertraglicher Bestandteil der Mietsache. In diesen Fällen

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Nach jedem Erbfall stellen sich verschiedene Fragen hinsichtlich der zukünftigen Grabpflege, insbesondere bei Durchführung einer Erdbestattung. Dabei ist Grabpflege ein häufig sehr emotionsgeladenes und noch dazu kostenintensives Thema.

Als Möglichkeit der Grabpflege ist zunächst die Eigenvorsorge durch den Erblasser zu erwähnen, er kann mit einer Gärtnerei einen Grabpflegevertrag abschließen, mit Blick auf Insolvenzrisiken wird der Abschluss mit einer genossenschaftlich eingebundenen Gärtnerei empfohlen.

In seiner letztwilligen Verfügung kann der Erblasser die Grabpflege auch zur Auflage machen, sollte aber dafür sorgen, dass jemand die Einhaltung der Auflage

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Fragen um Gebäude- und Wohnungsschlüssel spielen in der Praxis eine bedeutende Rolle, wenn auch häufig aus geringfügigem Anlass.
Im Rahmen eines jeden Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter für die Mietsache erforderliche Schlüssel zu übergeben. Denn ohne dass der Mieter über seinen Zugang frei verfügen kann, ist der ordnungsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht eröffnet.

Die Verpflichtung zur Schlüsselüberlassung bezieht sich nicht nur auf die Haupträume, sondern auch auf alle Neben- und Gemeinschaftsräume, die der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen nutzen darf. Zu übergeben sind alle Schlüssel. Dem Vermieter steht kein Recht zu, einen Notfallschlüssel zurückzuhalten. Viele

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