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Mit Überstunden gleicht ein Arbeitnehmer einen aufgrund besonderer Umstände entstehenden Anfang von Mehrarbeit aus. Sie werden geleistet, sofern über die durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Leistung von Überstunden. Nur ausnahmsweise kommt ohne Rechtsgrundlage eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden als Nebenpflicht über Treu und Glauben hinaus in Betracht, also gleichsam nur in Notfällen.

In Unternehmen mit Betriebsrat ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Anordnung und Entgegennahme von Überstunden zu beachten.

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Es gibt kaum ein Jahr, in dem die Düsseldorfer Tabelle nicht zum Jahresanfang oder zur Jahresmitte geändert wird. Zum 01.01.2011 ist die Düsseldorfer Tabelle in ihren Tabellen-beträgen nicht geändert worden. Aber die Oberlandesgerichte haben ihre jeweiligen Unterhaltsgrundsätze (Leitlinien) neu gefasst:
Eine ganz wichtige Änderung struktureller Art ist die, dass die Basisgröße für die Einruppierung von drei auf zwei Unterhaltsberechtigte abgesenkt worden ist. Im Klartext:

Bis zum 01.01.2011 ist die Düsseldorfer Tabelle zugeschnitten gewesen auf einen Unterhaltspflichtigen, der für drei Personen (gedachte statistische Größe: Eine Ehefrau und zwei Kinder) unterhaltspflichtig gewesen ist. Dies ist verändert dahingehend, dass jetzt für die Eingruppierung zwei Unterhaltsberechtigte zugrunde

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Schon wieder neigt sich ein Jahr zu Ende. Da der Rechtstipp sich das ganze Jahr über mit ernsten Themen auseinandersetzt, soll er zum Jahresende ausnahmsweise einmal den Humor in den Vordergrund stellen, sodass ich nachfolgend aus einem Büchlein mit juristischen Stilblüten einige Blüten einfach nur zitieren darf:

  • „Unser Schäferhund hat sich Zutritt zum Nachbargrundstück verschafft und sich tierisch an zwei Hündinnen vergangen.“
  • „Seit Mann gestorben ist, werden Stall und Scheune nicht mehr genutzt.“
  • „Werde ich als Kundin von Ihnen gedeckt, wenn meinem Auto in der Schweiz etwas passiert?“
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Das August-Heft von Impulse berichtet über Stellenausschreibungen. Bei diesen besteht immer die Gefahr, dass Bewerber benachteiligt werden, was ohne jede böse Absicht einer Diskriminierung unterliegt, die nach dem Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetz (AGG) zu Entschädigungsleistungen führen kann.

In der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) im März 2007 ist eine Anzeige mit unter anderem folgenden Text erschienen:
„Wir suchen für unsere Rechtsabteilung eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen...“.

Später hat ein 49 Jahre alter Bewerber behauptet, eine 33-jährige Konkurrentin sei ihm allein wegen des jüngeren Alters vorgezogen worden. Die Gerichte haben ihm

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