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Das Landgericht Ulm hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die man leitsatzmäßig wie folgt zusammenfassen kann:
„Wer die Leichen bzw. Urnen der Eltern ohne Ausübung des Totenfürsorgerechts umbetten lässt, stört deren Totenruhe und ist den Geschwistern zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Das Totenfürsorgerecht folgt nicht aus dem Grabnutzungsrecht.“

Zugrunde gelegen hat Folgendes:

Vier Geschwister haben nach dem Tod ihrer Eltern über die Frage gestritten, auf welchem Friedhof deren Urnen beigesetzt werden sollten. Zunächst war die Mutter verstorben, die vom Vater eingeäschert und in einer Urne bestattet worden war. Der verstorbene Vater ist dann neben seiner Ehefrau in einer weiteren Urne bestattet

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Kürzlich habe ich im monatlichen Rechtstipp verschiedene Möglichkeiten zur Bestattung aufgezeigt. Eine ganz besondere Möglichkeit ist dem Rechtstipp des Monats Juli 2012 vorbehalten geblieben:

Es gibt die Möglichkeit, einen Leichnam einer Universität zu Forschungszwecken regelrecht zu spenden. Die Universitäten berichten, seit vor einigen Jahren das Sterbegeld aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen gestrichen worden ist, gäbe es einen regelrechten Spendenboom an Leichen. In Frankfurt am Main beispielsweise benötigten die Mediziner pro Jahr bis zu 50 Leichen. 2010 haben sich allerdings Hunderte angemeldet, 200 hat die Universität in Frankfurt zusätzlich in ihrer Kartei aufgenommen. Alle weiteren potentiellen Leichenspender haben eine Absage erhalten.

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In Ergänzung zum Pflegezeitgesetz (siehe hierzu Rechtstipp 08/2009) ist am 01.01.2012 das Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten. Nach dem Pflegezeitgesetz kann ein Arbeitnehmer Anspruch auf völlige Freistellung von der Arbeit bis längstens 6 Monate ohne Bezüge haben. Da dies wohl nur wenige Beschäftigte finanziell verkraften, bietet das Familienpflegezeitgesetz neue Ansätze.

Voraussetzung für Familienpflegezeit ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die schriftlich abgeschlossen werden muss. Die Vereinbarung muss Regelungen über den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit, Angaben über den Beschäftigten und die zu pflegende Person, den Angehörigenstatus sowie die Dauer der Pflegezeit enthalten. Sie muss auch den ausdrücklichen Hinweis wiedergeben, dass nach dem Ende der Familienpflegezeit die

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Trotz medienwirksamer Diskussion um neue Formen der Bestattung, wie die „Diamantbestattung“ oder die „Asche im Weltall“, wird weitestgehend auf übliche und damit normale Bestattungsformen zurückgegriffen. Die Erdbestattung hat noch einen Anteil von ca. 60 %. Allerdings wächst das Interesse an alternativen Bestattungsformen.

Bei der Erdbestattung wird in einem Sarg der Leichnam in die Erde gegeben. Der Sarg muss nach den Bestattungsgesetzen der Länder gut abgedichtet sein und am Boden mit Feuchtigkeit aufsaugendem Stoff ausgestattet werden. Hergestellt werden muss der Sarg aus Holz. Die Bestattungsgesetze und Friedhofssatzungen gewähren Ruhezeiten. Die Ruhezeit beträgt zwischen 10 und 50 Jahren, meistens zwischen 15 und 30 Jahren. Verändert sich der Boden eines Friedhofes derart, dass

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