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Im Heft Capital 10/2013 wird über eine neue Vorgabe des Bundesgesetzgebers aus dem Wasserhaushaltsgesetz berichtet:

Danach ist seit 2010 jeder Hausbesitzer verpflichtet nachzuweisen, dass aus seinen Abwasserleitungen nichts ins Grundwasser sickert. Trotz dieser, so sollte man meinen, klaren Vorgabe hat der Bundesgesetzgeber den Bundesländern große Spielräume eingeräumt, innerhalb derer sie festlegen können, was und in welchem Zeitraum geprüft werden soll. Das Ergebnis im föderalen und kommunalen Kanalchaos ist: Manche Hausbesitzer müssen prüfen, manche erst in einigen Jahren, manche gar nicht, je nachdem, wo das betroffene Haus gerade steht.

In Hessen gilt eigentlich eine Frist bis 2024, das Umweltministerium hat die Kontrollpflicht aber bis auf Weiteres ausgesetzt, um zu prüfen, ob Kosten und Aufwand in angemessenem Verhältnis stehen. Insgesamt gibt es bislang gerade mal in 4 von 16 Bundesländern überhaupt landesgesetzliche Regelungen.

Laut Capital sollen viele Kommunen, besonders wenn es ihnen wirtschaftlich schlecht geht, das Thema totschweigen, weil sie selbst verpflichtet wären, ihre

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Beim Diktat Anfang September 2013 ist die Hitze noch aktuell. Dieser Tipp beschäftigt sich mit den Fragen, welche Mittel können Arbeitgeber einsetzen, um die hitzige Situation am Arbeitsplatz erträglicher zu gestalten, zu welchen Maßnahmen sind Sie von Gesetzeswegen verpflichtet und was für Konsequenzen drohen, wenn die Arbeitsschutzvorgaben nicht eingehalten werden?

Natürlich gibt es zu all dem in Deutschland Vorgaben. Man findet sie in den Regeln für die Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ (abrufbar unter www.baua.de). Danach sollen die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen 26 Grad C nicht überschreiten. Tun sie es doch, dann führt das Regelwert beispielhaft folgende Maßnahmemöglichkeiten auf:

- effektive Steuerung des Sonnenschutzes,

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Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 das bundeseinheitliche Heimgesetz abgeschafft. Stattdessen gibt es jetzt auf Bundesebene das sogenannte WBVG, welches Vorschriften zu den vertraglichen Regelungen bei Heimverträgen und Ähnlichem vorgibt. Auf Landesebene gibt es das HGBP (Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen), welches Vorschriften zur Ausstattung von Heimeinrichtungen etc. und zu den Bedingungen, zu denen untergebrachte Personen betreut und gepflegt werden, enthält.

§ 8 dieses HGBP schreibt vor, dass die Betreiber von betroffenen Einrichtungen verpflichtet sind, Maßnahmen zu treffen, „um für eine gewaltfreie und menschenwürdige Pflege der Betreuungs- und Pflegebedürftigen Sorge zu tragen“.

In § 23 HGBP kommt dann etwas, was wir alle üblicherweise vom Straßenverkehrsrecht her kennen, nämlich ein Ordnungswidrigkeitstatbestand. Wer nämlich der

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Für das Pflegepersonal dürfte diese gesetzliche Regelung hochproblematisch sein. Beim Umgang mit den untergebrachten Personen kann es immer wieder zu brenzligen Situationen kommen, beispielsweise beim Baden, Duschen, Waschen, Nahrungsverabreichung und anderem mehr. Auch das Pflegepersonal hat sicherlich an und ab mit Gegenwehr zu rechnen, beispielsweise bei einer Fixierung etc.. Damit wird die Arbeit in solchen Einrichtungen zur gefahrgeneigten Arbeit. Man kann sich leicht vorstellen, dass untergebrachte Personen, soweit sie noch die erforderliche Fitness besitzen, die ein oder andere Anzeige loslassen. Wie dies bei Angehörigen von untergebrachten Personen aussieht, ist schwieriger einzuschätzen. Solange die Personen in einer Einrichtung untergebracht sind, wird der

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