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Rechtstipp 10/13 – Kanal TÜV

Im Heft Capital 10/2013 wird über eine neue Vorgabe des Bundesgesetzgebers aus dem Wasserhaushaltsgesetz berichtet:

Danach ist seit 2010 jeder Hausbesitzer verpflichtet nachzuweisen, dass aus seinen Abwasserleitungen nichts ins Grundwasser sickert. Trotz dieser, so sollte man meinen, klaren Vorgabe hat der Bundesgesetzgeber den Bundesländern große Spielräume eingeräumt, innerhalb derer sie festlegen können, was und in welchem Zeitraum geprüft werden soll. Das Ergebnis im föderalen und kommunalen Kanalchaos ist: Manche Hausbesitzer müssen prüfen, manche erst in einigen Jahren, manche gar nicht, je nachdem, wo das betroffene Haus gerade steht.

In Hessen gilt eigentlich eine Frist bis 2024, das Umweltministerium hat die Kontrollpflicht aber bis auf Weiteres ausgesetzt, um zu prüfen, ob Kosten und Aufwand in angemessenem Verhältnis stehen. Insgesamt gibt es bislang gerade mal in 4 von 16 Bundesländern überhaupt landesgesetzliche Regelungen.

Laut Capital sollen viele Kommunen, besonders wenn es ihnen wirtschaftlich schlecht geht, das Thema totschweigen, weil sie selbst verpflichtet wären, ihre

Leitungen auf Dichtigkeit prüfen zu lassen. Die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung sind nämlich alles andere als unbeachtlich, Fachleute rechnen mit 20,00 bis 100,00 EUR pro Meter Abwasserrohr allein für die Dichtigkeitsprüfung. Müssen die Leitungen dann auch noch saniert werden, wird es teuer, bei Häusern mit Innenstadtlage schätzt man auf 3.000,00 bis 5.000,00 EUR, in ländlichen Gebieten mehr, da die Leitungen hier oft länger sind.

Capital gibt abschließend in seinem Bericht folgende Empfehlungen:

Zunächst abwarten und nichts unternehmen, ggf. Rechtsmittel einlegen.

Für die Prüfung reicht eine normale Kamerainspektion grundsätzlich aus. Nur in Zweifelsfällen sollen weitere Prüfungen mit Luft- oder Wasserdruck notwendig sein.
Checken, ob die Gebäudeversicherung Schäden an der Abwasseranlage einschließt.

Vermieter können den Prüfungs- und Sanierungsaufwand als Werbungskosten steuerlich bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

Insgesamt kann jedem Betroffenen nur geraten werden, angesichts der völlig unübersichtlichen Rechtslage gegenüber Prüfungsbescheiden Rechtsmittel einzulegen. Derzeit werden offenbar einige Musterklagen gegen die Gesetzeslage vorbereitet, trotzdem muss, wer einen Überprüfungsbescheid erhält, jeder selbst vor Gericht ziehen.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18