Für das Pflegepersonal dürfte diese gesetzliche Regelung hochproblematisch sein. Beim Umgang mit den untergebrachten Personen kann es immer wieder zu brenzligen Situationen kommen, beispielsweise beim Baden, Duschen, Waschen, Nahrungsverabreichung und anderem mehr. Auch das Pflegepersonal hat sicherlich an und ab mit Gegenwehr zu rechnen, beispielsweise bei einer Fixierung etc.. Damit wird die Arbeit in solchen Einrichtungen zur gefahrgeneigten Arbeit. Man kann sich leicht vorstellen, dass untergebrachte Personen, soweit sie noch die erforderliche Fitness besitzen, die ein oder andere Anzeige loslassen. Wie dies bei Angehörigen von untergebrachten Personen aussieht, ist schwieriger einzuschätzen. Solange die Personen in einer Einrichtung untergebracht sind, wird der
Gedanke, dass bei Anzeigen alles vielleicht noch schlimmer werden könnte, sie davon abhalten, eine OWi-Anzeige zu erstatten. Nach dem Versterben einer untergebrachten Person bzw. einem Umzug in eine andere Einrichtung wird es diese Hemmschwelle aber nicht mehr geben. Wie sich dies alles entwickelt, wird man im Moment abwarten müssen. Zur Zeit ist die angesprochene rechtliche Problematik nur ein paar wenigen Insidern bekannt.
Für das Pflegepersonal erscheint das Ganze sehr problematisch. Man stelle sich vor, eine Pflegerin oder ein Pfleger hätte im Monatsdurchschnitt zwei Anzeigen gegen sich laufen, wenn sie/er sich jeweils anwaltlich vertreten lässt, erreichen die dafür entstehenden Anwaltsgebühren unter Umständen das bezogene Nettogehalt. Dies dürfte kaum im Sinne des Erfinders sein, die betroffenen Einrichtungen haben ohnehin hinreichend Probleme, genügend geeignetes Personal zu finden.
Für das Pflegepersonal sei noch die Empfehlung mit auf den Weg gegeben, wer eine Rechtsschutzversicherung hat, möge nachfragen, ob dieses OWi-Risiko abgedeckt ist. Wenn nicht, kann die Versicherung für die Zukunft entsprechend angepasst werden. Wer noch keine Rechtsschutzversicherung beim Pflegepersonal hat, möge überlegen, ob er nicht eine abschließt, die dieses spezielle Risiko mitumfasst.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18