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Der Bundesgerichtshof hat jetzt einen Beschluss vom 17.09.2014, im Moment noch unveröffentlicht, erlassen, in dem er klare Grundsätze und Leitlinien für die Beteiligten wiedergegeben hat, wenn es darum geht, lebenserhaltende Maßnahmen einzustellen, um Patienten in Ruhe sterben zu lassen.
Ausgangspunkt für den BGH ist dabei die Maßgeblichkeit des zu ermittelnden Patientenwillens. Hierzu gibt es folgende Reihenfolge:

1. Patientenverfügung
Die höchste Priorität sieht der BGH in einer Patientenverfügung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Patienten entnommen werden können. Um eine Vielzahl von Patientenverfügungen nicht zu entwerten, will der BGH an die Bestimmtheit der Patientenverfügung keinen überspannten Maßstab anlegen. Sie muss aber auf jeden Fall für die bestehende Situation passen.

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Logisch, wenn es irgendwo brennt, wird die Feuerwehr gerufen. Was passiert aber, vor allen Dingen kostenmäßig, wenn der Einsatz überhaupt nicht erforderlich gewesen ist? In bestimmten Fallgestaltungen dürfen die Gemeinden und Städte die Kosten für einen Feuerwehreinsatz an den Verursacher weiterleiten.

Wer vorsätzlich einen unnützen Feuerwehreinsatz auslöst, muss unter Umständen für dessen Kosten aufkommen. Zwar scheint es Gepflogenheit vieler Kommunen zu sein, solche Feuerwehreinsätze nicht in Rechnung zu stellen. In bestimmten Fällen erlauben jedoch die Feuergesetze der Bundesländer, dem Alarmverursacher einen Einsatz in Rechnung zu stellen.

Eindeutig ist es zum Beispiel bei einem Scherzanruf für den man auch überhaupt kein Verständnis aufbringen kann. So kostet beispielsweise in Berlin der Einsatz

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Der Bundesgerichtshof hat im Frühjahr diesen Jahres eine jetzt veröffentlichte Entscheidung zu sogenannten Ping-Anrufen getroffen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt:

„Das computergestützte Anrufen von Mobiltelefonen mit einmaligem Klingeln-Lassen in der Absicht, den Angerufenem zu einem eine besondere Kostenpflicht auslösenden Rückruf auf eine Mehrwertdienstnummer mit Ansage eines für den Rückrufenden nutzlosen Textes zu veranlassen, ist als Betrug strafbar.“
Der Sachverhalt war folgender:

Die Angeklagten hatten 2006 die Idee gewonnen, computergestützt eine große Vielzahl von Mobiltelefonnummern anzurufen und es dabei nur einmal klingeln zu lassen sowie in der Anrufliste der Telefone nicht die Rufnummer des Festnetzanschlusses, von dem der Anruf kam, sondern mittels einer speziellen Computerfunktion

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In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass sich Wohn- und/oder Geschäftsräume infolge sommerlichen Temperaturen nicht unerheblich aufheizen. Dafür gibt es vielfältige Gründe. Fraglich ist, inwieweit ein derartiges Aufheizen als Mietmangel angesehen werden kann, der in Extremfällen sogar dazu berechtigen kann, ein Mietverhältnis zu kündigen.

In der Praxis kommt es so gut wie nicht vor, dass Mietvertragsparteien in ihrem Vertrag einen bestimmten Standard zu den Temperaturen und ihren Höchstgrenzen vorsehen. Meist zeigt sich erst im laufenden Mietverhältnis, dass die baulichen Gegebenheiten es mit sich bringen, dass bei erheblicher Sonneneinstrahlung sich Wohlbefinden oder die Möglichkeit zu einigermaßen angenehmem Arbeiten sich einstellen.

Ob in solchen Fällen ein Mangel des Mietobjektes vorliegt, richtet sich nach der Parteivereinbarung. Entsprechend dem sogenannten subjektiven Fehlerbegriff

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