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„Ja do legst di nieda!“. So möchte man formulieren, wenn man sich die nachfolgend angeführte Entscheidung des Amtsgerichtes München zu Gemüte führt, die folgenden Leitsatz haben könnte: 

„Überlässt ein deutscher Katholik seiner türkisch stämmigen Ehefrau seinen Beerdigungswunsch dergestalt, dass er mit dieser gemeinsam bestattet werden möchte, kann diese aufgrund des ihr zustehenden Totenfürsorgerechtes die Bestattung ihres Ehemannes in der Türkei verlangen, selbst wenn in Bayern ein Familiengrab des Verstorbenen existiert.“

Zugrunde gelegen hat, so wird es in der Fachzeitschrift NJW-spezial zu dem Fall berichtet, ein in München wohnender deutscher Katholik war mit einer aus der

Türkei stammenden Ehefrau verheiratet. Mit ihr hatte er keine Kinder, sie hatte jedoch aus einer vorangegangenen Verbindung zwei Töchter. Er wuchs bei seinen Eltern in Deutschland auf und war bis zu seinem Tod nie in der Türkei. Er hinterließ weder Testament noch eine sogenannte

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Am 31. Oktober 2016 ist es wieder soweit: 

Kinder ziehen verkleidet durch die Straßen und fordern Süßes und spielen bei all dem Streiche. Was als Streich und Scherz gedacht ist, kann jedoch auch schnell zu einer Sachbeschädigung, manchmal sogar einer Körperverletzung, ausarten. Hierbei wird schnell vergessen, dass für die Schäden durch derartige Streiche die Eltern oder auch die Kinder selbst haftbar gemacht werden. 

Werden bei den Streichen Türschlösser verklebt, Feuerwerkskörper in Briefkästen geworfen, Hauswände beschmiert und anderes mehr, hört der Spaß auf und man ist schnell bei der Sachbeschädigung. 

Wenn man die Kinder bei der Anrichtung von Schäden erwischt hat, droht den Eltern die Haftung für die Halloween-Streiche, sie müssen zum Beispiel für die Reinigung einer Fassade oder ein neues Türschloss aufkommen. Hierbei ist zu bedenken:

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Diesem Tipp liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Klägerin nimmt ihre Hausratversicherung als Beklagte in Anspruch. Ihr, der Klägerin, ist in einem Flughafenparkhaus eine Tasche nebst Inhalt entwendet worden. Sie hat noch am gleichen Tag Strafanzeige erstattet, zwischen den Parteien ist streitig gewesen, wie sich die Entwendung im Einzelnen abgespielt hat, insbesondere, ob es sich um einen bedingungsgemäßen Raub oder lediglich einen Trickdiebstahl im Sinne der Hausratversicherung, die die Klägerin bei der Beklagten abgeschlossen hatte, gehandelt hat.

Das zuständige Landgericht hat die Klage abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist beim Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

Hierzu hat das OLG folgenden Leitsatz verfasst:

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Aktuell werden wir gerade von ziemlich hochsommerlichen Temperaturen heimgesucht. Für viele ist dies oft der Anlass, den Grill rauszuholen und zu grillen.

Wer allerdings in der freien Natur grillen will, sollte auf entsprechende Hinweise (Schilder) achten, die dies erlauben. Andernfalls droht die Verhängung von Bußgeldern.

Speziell in Naturschutzgebieten ist grillen strikt verboten. Außerdem gilt länder- und kommunenübergreifend: Wenn die Grillparty vorbei ist, muss der gesamte Müll inklusive Kohlereste mitgenommen und selbst entsorgt werden. Wer sich daran nicht hält, muss wiederum mit der Verhängung von Bußgeldern rechnen.

Aber auch auf dem Balkon ist das Recht zu grillen keineswegs ohne Einschränkungen. Es gibt grundsätzlich „kein Recht aufs Grillen“. Solange Grillen durch einen

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