Aktuell werden wir gerade von ziemlich hochsommerlichen Temperaturen heimgesucht. Für viele ist dies oft der Anlass, den Grill rauszuholen und zu grillen.
Wer allerdings in der freien Natur grillen will, sollte auf entsprechende Hinweise (Schilder) achten, die dies erlauben. Andernfalls droht die Verhängung von Bußgeldern.
Speziell in Naturschutzgebieten ist grillen strikt verboten. Außerdem gilt länder- und kommunenübergreifend: Wenn die Grillparty vorbei ist, muss der gesamte Müll inklusive Kohlereste mitgenommen und selbst entsorgt werden. Wer sich daran nicht hält, muss wiederum mit der Verhängung von Bußgeldern rechnen.
Aber auch auf dem Balkon ist das Recht zu grillen keineswegs ohne Einschränkungen. Es gibt grundsätzlich „kein Recht aufs Grillen“. Solange Grillen durch einen
Mietvertrag oder die Hausordnung nicht ausdrücklich verboten ist, spricht nichts dagegen, ab und an auf dem Balkon zu grillen, dabei sollte man aber darauf achten, dass die Nachbarn in der unmittelbaren Umgebung möglichst wenig gestört werden.
Im Nachbarrecht gilt, das Geräusche und sonstige Belästigungen im Zusammenhang mit Partys und Grillfesten im Freien im Rahmen des üblichen Maßes hinzunehmen sind. Nach herrschender Meinung bedeutet übliches Maß, dass bis zu viermal pro Jahr soll gegrillt werden dürfen, und zwar tageszeitmäßig bis 22.00 Uhr. Was es auf keinen Fall gibt, ist ein allgemeines Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dahingehend, dass einmal im Monat einhergehend mit lautem Feiern und Störung der Nachtruhe gegrillt wird. Auch bei privaten Feiern im Freien gilt der Grundsatz der Rücksichtnahme. Dabei ist die Enge der Bebauung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass kranke und alte Menschen betroffen sein können. Zuzurechnen ist bei alldem dem Gastgeber auch derjenige Lärm, den seine Gäste und Familienmitglieder verursachen.
Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)