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In der Praxis und in der juristischen Literatur beschäftigt man sich immer mehr mit dem sich ausbreitenden Phänomen der Erbschleicherei, die Rechtsprechung dazu steckt eher noch in den Anfängen. Erbschleicherei ist gesetzlich nicht definiert, man kann sie als unredliche Beeinflussung eines potentiellen Erblassers zum eigenen Vorteil umschreiben. Ein Aufsatz aus der Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR 2017, Seite 114) beschäftigt sich ausgiebig mit dem Phänomen der Erbschleicherei.
Als erstes Hilfsmittel wird die sogenannte Selbstbindung genannt. Selbstbindung gibt es in gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen, in denen bestimmt werden kann, dass testamentarische Verfügungen grundsätzlich nicht mehr geändert werden können. Dies verhindert aber Verfügungen zu Lebzeiten nicht, auch wie in folgendem Ausgangsfall:
Ein Vater hat drei Kinder, einem Kind hat er eine Vorsorgevollmacht erteilt, die zwei anderen Kinder stellen plötzlich fest, es ist zum Kontaktabbruch mit dem Vater gekommen, sie erfahren von einer Immobilienübertragung
Die aktuelle Erkältungs- und Grippewelle ist hoffentlich am Abklingen. Damit sollte sich auch eine Vielzahl von Krankmeldungen langsam, aber sicher, erledigen. So mancher Arbeitnehmer ist aber verunsichert:
Wer zu Hause bleibt, benötigt in der Regel eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Es erhebt sich für viele die Frage, gilt auch das Gegenteil und was ist während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die bescheinigt ist? Dieser Tipp räumt auf einen Hinweis des Deutschen Anwaltvereines mit der Legende auf, Arbeitnehmer müssten sich „gesundschreiben“ lassen.
Eine ernsthafte Erkrankung sollte auch ernst genommen werden. Verantwortungsvoll handeln bedeutet, dass man sich trotz einer echten Krankheit nicht an den Arbeitsplatz schleppt, man tut weder sich selbst noch dem Betrieb einen Gefallen. Zum einen ist man ohnehin nur eingeschränkt arbeitsfähig, zum anderen setzt man die Kollegen zusätzlich dem Risiko aus, sich anzustecken.
Manchmal wird ein Arbeitnehmer aber schneller
Im jüngsten Forum der führenden Fachzeitschrift für Juristen, der Neuen Juristischen Wochenschrift, wird das obige Thema behandelt. Wegen seiner Aktualität nehme ich es für den Rechtstipp Dezember 2016:
An der Weihnachtsbeleuchtung scheiden sich die Geister. Was dem einen gefällt, geht dem anderen salopp formuliert auf den Wecker. Daher kommt jeden Dezember wieder die gleiche Frage auf den Tisch:
In welchem Umfang müssen Vermieter und Nachbarn Lichterketten u.a.m. ertragen?
Die Beleuchtung geht von handelsüblichen, vielleicht gar blinkenden Schwibbögen aus dem Erzgebirge bis hin zu Lichterketten oder Motivbeleuchtung wie kletternde Weihnachtsmänner, Rentiere mit oder ohne Schlitten u.v.a.m.
Die Neue Juristische Wochenschrift hat sich kürzlich in einem Beitrag damit beschäftigt, wann ein Handy am Steuer erlaubt und wann verboten ist. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Nach den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons beim Führen eines Fahrzeuges verboten, soweit es aufgenommen oder gehalten wird. Einzige Ausnahme ist gegeben bei ausgeschaltetem Motor.
Mit folgenden Gestaltungen hat sich die Rechtsprechung schon beschäftigt:
Ein Führerscheinaspirant ist mit seinem Fahrlehrer unterwegs. Dieser nutzt für kurze Zeit sein Handy. Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass dies zulässig ist, obwohl der Fahrschullehrer nicht nur als besonders kompetenter Beifahrer, sondern rechtlich sogar als Führer des Kraftfahrzeuges gilt, wenn der Fahrschüler noch keine Fahrerlaubnis hat. Da der Fahrlehrer aber grundsätzlich durch mündliche Ansprache, nicht durch Einsatz beider Hände (dann würde es in jeder Hinsicht bedenklich) arbeitet, darf er