Im jüngsten Forum der führenden Fachzeitschrift für Juristen, der Neuen Juristischen Wochenschrift, wird das obige Thema behandelt. Wegen seiner Aktualität nehme ich es für den Rechtstipp Dezember 2016:
An der Weihnachtsbeleuchtung scheiden sich die Geister. Was dem einen gefällt, geht dem anderen salopp formuliert auf den Wecker. Daher kommt jeden Dezember wieder die gleiche Frage auf den Tisch:
In welchem Umfang müssen Vermieter und Nachbarn Lichterketten u.a.m. ertragen?
Die Beleuchtung geht von handelsüblichen, vielleicht gar blinkenden Schwibbögen aus dem Erzgebirge bis hin zu Lichterketten oder Motivbeleuchtung wie kletternde Weihnachtsmänner, Rentiere mit oder ohne Schlitten u.v.a.m.
Nach bisher bekannter Rechtsprechung kann je nach Permanenz, Leuchtkraft und Lage derartige Weihnachtsbeleuchtung vom Umfeld als störend empfunden werden. Bekannt geworden ist zu all dem eine Entscheidung des Landgerichtes Berlin vom Sommer 2010, in der das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, eine mieterseitige Pflichtverletzung bei Anbringung einer Beleuchtung im Außenbereich komme nur in Betracht, wenn eine solche Beleuchtung im Mietvertrag verboten sei. Ansonsten wird eine solche Pflichtverletzung als rechtlich so unbedeutend angesehen, dass sie auf keinen Fall eine Kündigung rechtfertigen könne. Es handelt sich um eine weit verbreitete Sitte in der Zeit vor und nach Weihnachten, Fenster und Balkone etc. mit elektrischer Beleuchtung auszustatten.
Zwischenfazit: Man kann das Ganze, habe ich aber offen gestanden noch nie erlebt, im Mietvertrag verbieten, Konsequenzen bei einem Verstoß würden sich aber nicht ergeben.
Ähnlich hat das Ganze das Amtsgericht Eschweiler im Jahr 2014 gesehen. Das Anbringen einer Lichterkette im Balkonbereich sei danach grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung umfasst, allerdings mit der Einschränkung, dass die Nutzung keine konkreten Interessen des Vermieters beeinträchtigen dürfe. Auf ästhetische Gesichtspunkte komme es dabei zwar nicht an, es dürfe aber keine Beeinflussung des Gesamteindrucks des Hauses über das sonst übliche Maß hinaus auftreten. Wann dies der Fall sein soll, ist unklar.
Als denkbares Beispiel für eine Störung des Mietfriedens und die Verletzung von Vermieterinteressen wäre es, dass andere Mieter die Miete mindern, weil sie die aufdringliche Weihnachtsbeleuchtung des Nachbarn nicht ertragen können.
Jetzt wird es ein klein wenig skurril: Bei den Eigentümern von Eigentumswohnungen wird das Ganze strenger gesehen. Das Landgericht Köln hat entschieden, eine mit Kabelbinder und Tesafilm an der Balkonbrüstung angebrachte Lichterkette stelle eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung dar. Sie verändere nämlich das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes, insbesondere bei Dunkelheit und aus der Distanz betrachtet.
Diese Sichtweise wirft natürlich die Frage auf, was gilt für einen Mieter in einer Eigentumswohnung? Hier könnte nach der Entscheidung des LG Köln der Vermieter im Falle eines Falles in Zugzwang geraten, was dann konsequenter Weise auch Auswirkungen auf das Mietverhältnis haben müsste. Entschieden ist das Ganze, soweit ersichtlich, noch nicht.
Im Forum der NJW kommt der Autor zu dem Ergebnis, erlaubt sei, was nicht störe. Je lichtintensiver und aufdringlicher, oder anders formuliert eingriffsstärker, desto eher sind berechtigte Interessen des Vermieters und Dritter tangiert mit der Möglichkeit, sich juristisch zu wehren.
Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)