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Rechtstipp 01/2017 - Handy am Steuer

Die Neue Juristische Wochenschrift  hat sich kürzlich in einem Beitrag damit beschäftigt, wann ein Handy am Steuer erlaubt und wann verboten ist. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

Nach den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons beim Führen eines Fahrzeuges verboten, soweit es aufgenommen oder gehalten wird. Einzige Ausnahme ist gegeben bei ausgeschaltetem Motor. 

Mit folgenden Gestaltungen hat sich die Rechtsprechung schon beschäftigt: 

Ein Führerscheinaspirant ist mit seinem Fahrlehrer unterwegs. Dieser nutzt für kurze Zeit sein Handy. Der Bundesgerichtshof hat

entschieden, dass dies zulässig ist, obwohl der Fahrschullehrer nicht nur als besonders kompetenter Beifahrer, sondern rechtlich sogar als Führer des Kraftfahrzeuges gilt, wenn der Fahrschüler noch keine Fahrerlaubnis hat. Da der Fahrlehrer aber grundsätzlich durch mündliche Ansprache, nicht durch Einsatz beider Hände (dann würde es in jeder Hinsicht bedenklich) arbeitet, darf er

während der Fahrt telefonieren. 

Wenn der Fahrschüler nach bestandener Prüfung losfährt und noch schnell einen Termin im Smartphone bestätigt, ist dies nicht mehr erlaubt. Zulässig wäre als Alternative die Terminbestätigung per Organizer, auch während der Fahrt, wenn dieser keine Telefunktion hat (so das OLG Hamm). 

Wird ein Fahrzeugführer während der Fahrt von der Zweitfreundin angerufen und drückt sie schnell weg, dann ist dies nicht mehr erlaubt. 

Hat man bereits negative Erfahrungen mit dem Telefonieren am Steuer gesammelt und meidet jeden Tastenkontakt, um bei einem etwa eingehenden Anruf das Handy schnell auf dem Beifahrersitz beiseite zu legen, dann ist dies nach einer Entscheidung des OLG Köln erlaubt. Beim Weglegen geht es, so das Gericht in seiner Weisheit, allein um das Verlegen eines Gegenstandes, dass in keinem Zusammenhang mit der Bedienfunktion des Handys stehen soll. 

Stehen Sie bei einer möglichen Anschaffung vor der Wahl zwischen einer Freisprechanlage via Bluetooth und einer Handyuhr am Arm, dann gibt es für die erste Alternative (Freisprechanlage) keine Zweifel und keine Probleme. Zur Handyuhr am Arm gibt es, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung, ein Fachaufsatz hält sie aber für zulässig und damit erlaubt, denn sie soll die beidhändige Konzentration auf den Verkehr nicht hindern. Sie wird weder aufgenommen noch gehalten im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Mir leuchtet diese Begründung nicht so ganz ein, denn nach meinem Verständnis ist beim Handy im Auto die Ablenkung doch wohl das größere Übel als ein einhändiges Lenken, was wir täglich praktizieren. 

Insgesamt erscheinen die einschlägigen Vorschriften zur Handynutzung im Auto alles andere als richtig ausgegoren. Wenn man sich überlegt, dass man im Auto beispielsweise so lange sanktionslos ein Diktiergerät benutzen darf, so lange man keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar schädigt, wird das Ganze umso fraglicher.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)