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Rechtstipp 02/2017 - Gesundschreibung

Die aktuelle Erkältungs- und Grippewelle ist hoffentlich am Abklingen. Damit sollte sich auch eine Vielzahl von Krankmeldungen langsam, aber sicher, erledigen. So mancher Arbeitnehmer ist aber verunsichert: 

Wer zu Hause bleibt,  benötigt in der Regel eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Es erhebt sich für viele die Frage, gilt auch das Gegenteil und was ist während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die bescheinigt ist? Dieser Tipp räumt auf einen Hinweis des Deutschen Anwaltvereines mit der Legende auf, Arbeitnehmer müssten sich „gesundschreiben“ lassen. 

Eine ernsthafte Erkrankung sollte auch ernst genommen werden. Verantwortungsvoll handeln bedeutet, dass man sich trotz einer echten Krankheit nicht an den Arbeitsplatz schleppt, man tut weder sich selbst noch dem Betrieb einen Gefallen. Zum einen ist man ohnehin nur eingeschränkt arbeitsfähig, zum anderen setzt man die Kollegen zusätzlich dem Risiko aus, sich anzustecken. 

Manchmal wird ein Arbeitnehmer aber schneller

gesund als es der Arzt in seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung prognostiziert hat. Wem es so geht, kann ohne weiteren Arztbesuch wieder arbeiten gehen, eine sogenannte „Gesundschreibung“ gleichermaßen als Gegenstück zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt es nicht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot, wer trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten geht, handelt keineswegs rechtswidrig, er verliert auch nicht den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. 

Bei all dem ist zu beachten, der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen im Zweifel an Hand ärztlich erhobener Befunde allein von der Krankenkasse und im Prozessfall von den Gerichten festzustellen sind. Der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt daher  nur die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu, die die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet. Bei unterschiedlicher Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit zwischen dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse bewirkt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes keine Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr, vielmehr haben die Krankenkassen und die Gerichte die vorliegenden Beweismittel im Wege einer freien Beweiswürdigung zu werten.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)