„Ja do legst di nieda!“. So möchte man formulieren, wenn man sich die nachfolgend angeführte Entscheidung des Amtsgerichtes München zu Gemüte führt, die folgenden Leitsatz haben könnte:
„Überlässt ein deutscher Katholik seiner türkisch stämmigen Ehefrau seinen Beerdigungswunsch dergestalt, dass er mit dieser gemeinsam bestattet werden möchte, kann diese aufgrund des ihr zustehenden Totenfürsorgerechtes die Bestattung ihres Ehemannes in der Türkei verlangen, selbst wenn in Bayern ein Familiengrab des Verstorbenen existiert.“
Zugrunde gelegen hat, so wird es in der Fachzeitschrift NJW-spezial zu dem Fall berichtet, ein in München wohnender deutscher Katholik war mit einer aus der
Türkei stammenden Ehefrau verheiratet. Mit ihr hatte er keine Kinder, sie hatte jedoch aus einer vorangegangenen Verbindung zwei Töchter. Er wuchs bei seinen Eltern in Deutschland auf und war bis zu seinem Tod nie in der Türkei. Er hinterließ weder Testament noch eine sogenannte
Bestattungsanordnung. Die Ehefrau wollte ihren Ehemann aber in der Türkei in ihrem dortigen Heimatdorf beerdigen lassen, dort wollte sie nämlich später selbst beigesetzt werden. Diesem Beisetzungsbegehren hat die Mutter des Verstorbenen widersprochen, sie hat gegen die Ehefrau zunächst eine einstweilige Verfügung auf Untersagung der Überführung des Leichnams in die Türkei erwirkt. Dagegen hat die türkisch stämmige Ehefrau Widerspruch beim Amtsgericht München eingelegt, welches die einstweilige Verfügung aufgehoben hat.
Das Ganze hat folgenden rechtlichen Hintergrund:
Es gibt das sogenannte Recht der Totenfürsorge, danach bestimmen die nächsten Angehörigen, wie ein Verstorbener beigesetzt wird, wenn er dazu selbst keinerlei Bestimmungen (in einer sogenannten Bestattungsanordnung) getroffen hat. Was das Totenfürsorgerecht angeht, so gibt es folgende Reihenfolge seiner Inhaber:
- a) Ehegatte (heute auch eingetragener Lebenspartner)
- b) Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie (erst Kinder, dann Eltern)
- c) Geschwister
- d) Kinder der Geschwister
Interessant beantwortet wird die Frage, ob ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner noch Inhaber des Totenfürsorgerechtes ist, wenn ein Scheidungs- oder Partnerschaftsaufhebungsverfahren läuft. Dies wird von der Rechtsprechung bejaht, weil es im deutschen Recht keine entgegenstehende Vorschrift gibt.
Mit aller Deutlichkeit muss man also hervorheben, dass das Totenfürsorgerecht keineswegs dem Erbrecht folgt, der Erbe ist keineswegs unbedingt der Inhaber des Totenfürsorgerechtes.
Angesichts unserer immer mehr auseinanderfallenden Gesellschaft und damit auch immer mehr auseinanderfallenden Familienbande ist es oft ratsam, neben einem Testament eine Bestattungsanordnung zu errichten. Ich schließe mich dieser Empfehlung der Experten gerne an, ist es mir doch vor ca. drei Jahren gelungen, per einstweiliger Verfügung beim Amtsgericht in Montabaur eine Beerdigung zumindest vorübergehend zu stoppen.
Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)