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Das OLG Nürnberg hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die eine ganz gravierende Gefahrenquelle im Zusammenhang mit Wohnungsrechten aufzeigt: Vereinfacht dargestellt lässt sich das Ganze wie folgt skizzieren:

Ein Senior hatte seinem Junior ein Hausgrundstück übertragen und sich dabei ein lebenslängliches Wohnungsrecht vorbehalten, wobei ausdrücklich vereinbart war, dass die Ausübung des Wohnungsrechtes Dritten nicht überlassen dürfe.

Im hohen Alter verliert der Senior das Interesse an der Ausübung seines Wohnungsrechtes und geht ohne jeden Rückkehrwillen in ein Heim. In diesem Zusammenhang verzichtet der Senior ohne irgendeine Gegenleistung auf sein Wohnungsrecht und erteilt dafür die Löschungsbewilligung. Die Heimkosten kann er aus eigenen Mitteln nicht alle tragen, ein Sozialhilfeträger muss eintreten und macht den schenkungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung gegen den Junior geltend.

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Nach Wildunfällen stellt sich so gut wie immer die Frage nach dem Versicherungsschutz. In der Vollkaskoversicherung ist ein Wildunfall stets ein Unfall und damit ein Versicherungsfall, bei dem reguliert wird.

Anders sieht es in der Teilkaskoversicherung aus. Nach den Muster-AKB besteht Versicherungsschutz nur für Schäden, die aufgrund eines Zusammenstoßes des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild eingetreten sind. Welche Tiere unter Haarwild fallen, regelt das Bundesjagdgesetz abschließend. Aus der Formulierung der Versicherungsbedingungen folgt, dass der Schaden aufgrund einer Kollision mit dem Tier eingetreten sein muss. Kommt es nicht zu einer Kollision, liegt grundsätzlich kein versichertes Risiko in der Teilkaskoversicherung vor.

Gleichwohl kann sich ein Anspruch auf Erstattung des Fahrzeugschadens im Falle des Ausweichens des Wildes und eines hierdurch eingetretenen Sachschadens am Fahrzeug unter dem Aspekt des Rettungskostenersatzes ergeben. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherer nämlich Aufwendungen des

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Das OLG Koblenz hat unlängst eine Entscheidung mit folgendem ersten Leitsatz erlassen:

„Stürzt ein in den Schutzbereich des Mietvertrages 4-jähriges Kind wegen eines nicht schließenden Fensterriegels aus dem Fenster der Mietwohnung, kann der gesetzliche Krankenversicherer wegen der Behandlungskosten nicht beim Vermieter Rückgriff nehmen, wenn die Kindesmutter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat (hier bejaht).“

Zugrunde gelegen hat folgender Sachverhalt:

Der zum Unfallzeitpunkt 4-jährige Versicherungsnehmer der klagenden Krankenkasse ist bei einem Sturz aus dem Fenster im zweiten Obergeschoss schwer verletzt worden. Zum Sturz ist es gekommen, weil dem 4-jährigen Kind es in Abwesenheit der Mutter gelungen ist, das Fenster des Zimmers zu erreichen, bei dem der Fensterriegel funktionsunfähig gewesen ist. Das Kind ist durch das besagte Fenster auf den Bürgersteig gefallen und hat sich schwer verletzt. Die später klagende

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In Deutschland soll es etwa 80.000 Gesetze und Verordnungen geben. Nichtsdestotrotz tauchen in der Praxis immer wieder einmal offene Fragen auf.

In einem Altenheim in der Nähe von Limburg ist kürzlich eine ältere Dame verstorben, die Taschengeld nach § 35 SGB XII bezogen hat. Es handelt sich um eine Leistung, die den Beziehern von Sozialleistungen gewährt wird als der sogenannte „angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung“. Damit ist Geld gemeint, welches Bewohnern in Einrichtungen zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse gezahlt wird, deshalb wird auch der im Gesetz so nicht vorkommende Begriff des Taschengeldes verwendet.

Nun ist im Heim in der Nähe von Limburg die ältere Bewohnerin verstorben und hatte auf ihrem Taschengeldkonto noch ein Guthaben von 384,79 EUR. Erben sind keine vorhanden beziehungsweise zumindest zunächst keine bekannt gewesen. Das Heim, in dem die Erblasserin untergebracht gewesen ist, hat daher das Guthaben

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