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Rechtstipp 12/13 – Vermieterhaftung

Das OLG Koblenz hat unlängst eine Entscheidung mit folgendem ersten Leitsatz erlassen:

„Stürzt ein in den Schutzbereich des Mietvertrages 4-jähriges Kind wegen eines nicht schließenden Fensterriegels aus dem Fenster der Mietwohnung, kann der gesetzliche Krankenversicherer wegen der Behandlungskosten nicht beim Vermieter Rückgriff nehmen, wenn die Kindesmutter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat (hier bejaht).“

Zugrunde gelegen hat folgender Sachverhalt:

Der zum Unfallzeitpunkt 4-jährige Versicherungsnehmer der klagenden Krankenkasse ist bei einem Sturz aus dem Fenster im zweiten Obergeschoss schwer verletzt worden. Zum Sturz ist es gekommen, weil dem 4-jährigen Kind es in Abwesenheit der Mutter gelungen ist, das Fenster des Zimmers zu erreichen, bei dem der Fensterriegel funktionsunfähig gewesen ist. Das Kind ist durch das besagte Fenster auf den Bürgersteig gefallen und hat sich schwer verletzt. Die später klagende

Krankenkasse hat für die Heilbehandlung Behandlungskosten von knapp 24.000,00 EUR aufgewendet, die sie beim Vermieter geltend gemacht hat.
Es sollen hier nicht die rechtlichen Zusammenhänge dargestellt werden, aufgrund derer ein Krankenversicherungsträger über das Sozialgesetzbuch X der Anspruchsteller sein kann. Hier hat der Umstand des grob fahrlässigen Mitverschuldens der Mutter die entscheidende Rolle gespielt, weshalb der Krankenversicherungsträger im Ergebnis erfolglos geblieben ist.

Für Vermieter viel wichtiger ist die Erkenntnis, dass es sehr gefährlich und teuer werden kann, wenn Mietobjekte vernachlässigt werden. Wie das Ganze ausgegangen wäre, wenn das Kind direkt gegen den Vermieter geklagt hätte, lässt sich nicht sagen, ein Mitverschulden neben demjenigen der Kindesmutter wäre sicherlich am Vermieter hängengeblieben. Wäre das Kind durch den Sturz verstorben, dann wäre man strafrechtlich im Bereich der fahrlässigen Tötung gewesen.

Ein weiterer Aspekt ist in der Entscheidung die Frage, ob der Mangel am Fensterriegel von der Kindesmutter dem Vermieter angezeigt gewesen war. Die Beweislast für den Zugang der Mängelrüge hat der Mieter.

Vermietern kann man nur raten, auf Mängelrügen, insbesondere wenn es um Bereiche geht, in denen Verkehrssicherungspflichten bestehen, unverzüglich zu reagieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Mietverhältnis sozusagen unliebsam geworden ist. Gerade dann besteht bei Vermietern die menschlich verständliche Neigung, Mängelrügen nicht mehr nachzugehen. Das Gegenteil ist jedoch zu empfehlen.

Schutz in solchen Fällen bietet eine Eigentümer- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Jeder Vermieter sollte überprüfen, ob er eine angemessene Versicherung dieser Art hat, die Versicherungsbeiträge sind bei entsprechender Ausgestaltung des Mietvertrages umlegbar. Wer unsicher ist, sollte seinen Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter konsultieren.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18