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Rechtstipp 09/14 – Ping-Anrufe

Der Bundesgerichtshof hat im Frühjahr diesen Jahres eine jetzt veröffentlichte Entscheidung zu sogenannten Ping-Anrufen getroffen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt:

„Das computergestützte Anrufen von Mobiltelefonen mit einmaligem Klingeln-Lassen in der Absicht, den Angerufenem zu einem eine besondere Kostenpflicht auslösenden Rückruf auf eine Mehrwertdienstnummer mit Ansage eines für den Rückrufenden nutzlosen Textes zu veranlassen, ist als Betrug strafbar.“
Der Sachverhalt war folgender:

Die Angeklagten hatten 2006 die Idee gewonnen, computergestützt eine große Vielzahl von Mobiltelefonnummern anzurufen und es dabei nur einmal klingeln zu lassen sowie in der Anrufliste der Telefone nicht die Rufnummer des Festnetzanschlusses, von dem der Anruf kam, sondern mittels einer speziellen Computerfunktion

die Rufnummer eines Mehrwertdienstes zu hinterlassen. Dies nennt man dann Ping-Anrufe. Perfide dabei die Idee, die Anrufe in der Weihnachtszeit zu tätigen, weil einem der Angeklagten aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Telekommunikationsgeschäft bekannt war, dass Besitzer von Mobiltelefonen zu dieser Zeit mit Weihnachts- und/oder Neujahrsgrüßen von Verwandten oder Bekannten rechnen und deshalb ihre Bereitschaft, eine hinterlassene Rufnummer zurückzurufen, erhöht ist. Pro Anruf generierten die Angeklagten für den Mehrwertdienst 98 Cent.

Insgesamt lässt sich den Medien entnehmen, kommt es immer mehr zur computerunterstützen Kriminalität und Abzocke. Dabei kann man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass gerade ältere Bevölkerungskreise gerne als Opfer ausgewählt werden, da ihre Unerfahrenheit mit neuen Kommunikationsmitteln und Kommunikationswegen sie zur leichteren Beute werden lässt.

Der Gesetzgeber versucht zwar mit immer neuen Regelwerken dem Vorschub zu leisten, ich kann mich aber des Eindruckes nicht erwehren, dass die Effektivität zu wünschen übrig lässt. Daher sollte jeder, gerade bei unbestellten Anrufen und unbekannten Anrufern sehr vorsichtig sein und sich möglichst erst gar nicht in ein Gespräch verwickeln lassen. Zur Not sei auch ein einfaches Auflegen empfohlen, was man im Normalfall als unhöflich ansehen würde. In dem Bereich, in dem es bei diesem Rechtstipp geht, sehe ich Auflegen noch nicht einmal als unhöflich an, im Gegenteil, es ist eher eine Notfallmaßnahme, die schützen kann.

Wenn mich Anrufe erreichen, die mir dubios vorkommen, agiere ich schnell mit einer Fistelstimme und erkläre umständlich, dass ich einen bösen Betreuer habe. Dann legt die andere Seite auf. Übrigens haben Mandanten von mir, die dieser Empfehlung gefolgt sind, dieselbe Erfahrung gemacht.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!