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Rechtstipp 09/13 – Hitze und Arbeitsrecht

Beim Diktat Anfang September 2013 ist die Hitze noch aktuell. Dieser Tipp beschäftigt sich mit den Fragen, welche Mittel können Arbeitgeber einsetzen, um die hitzige Situation am Arbeitsplatz erträglicher zu gestalten, zu welchen Maßnahmen sind Sie von Gesetzeswegen verpflichtet und was für Konsequenzen drohen, wenn die Arbeitsschutzvorgaben nicht eingehalten werden?

Natürlich gibt es zu all dem in Deutschland Vorgaben. Man findet sie in den Regeln für die Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ (abrufbar unter www.baua.de). Danach sollen die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen 26 Grad C nicht überschreiten. Tun sie es doch, dann führt das Regelwert beispielhaft folgende Maßnahmemöglichkeiten auf:

- effektive Steuerung des Sonnenschutzes,

- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtung,
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten,
- Lüftung in den frühen Morgenstunden,
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung,
- Lockerung der Bekleidungsregelungen und
- Bereitstellung geeigneter Getränke.

Wird im Arbeitsraum eine Lufttemperatur von 30 Grad C überschritten, dann müssen (nicht sollen) wirksame Maßnahmen wie die vorbeschriebenen, ergriffen werden. Wird eine Raumlufttemperatur von 35 Grad C überschritten, so soll der Arbeitsraum nur dann noch als solcher geeignet sein, wenn der Arbeitgeber technische Einrichtungen wie Lüftung, Duschen oder Wasserschleier installiert, Entwärmungsphasen vorsieht oder die Mitarbeiter mit Hitzeschutzkleidung ausstattet.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen. Werden dabei die Vorgaben nach den eingangs genannten Regeln für Arbeitsstätten eingehalten, ist der Arbeitgeber auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Verstößt der Arbeitgeber jedoch gegen die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben, dann ist fraglich, ob der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit ein Zurückbehaltungsrecht hat. Da hierzulande die Temperaturen so beschaffen sind, dass es regelmäßig nur um relativ kurzfristige Überschreitungen der zulässigen Arbeitsraumtemperaturen kommen wird, wäre eine Leistungsverweigerung nach der einschlägigen Literatur, krasse Ausnahmefälle ausgenommen, treuwidrig. Nach § 9 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz kann ein Arbeitnehmer sich bei unmittelbarer und erheblicher Gefahr für seine Gesundheit von der Arbeitsstätte entfernen, außerdem hat er die Möglichkeit, bei der Verletzung von Schutzpflichten die zuständige Behörde einzuschalten.

Unbeschadet aller rechtlichen Vorgaben gibt es natürlich auch noch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlicht und ergreifend vernünftig miteinander reden und auftretende Hitzeprobleme auf dieser Ebene einvernehmlich lösen. Allein schon guter Wille und Ventilatoren können oft kleine Wunder bewirken.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18