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Die Zeit der Weihnachtsfeiern beginnt wieder. Den Wenigsten wird bewusst sein, dass die Weihnachtsfeiern auch arbeitsrechtliche Probleme auslösen können, aber die Weihnachtsfeier ist ein betriebliches Ereignis und damit arbeitsrechtlich durchaus nicht unproblematisch.

Der Arbeitgeber muss zunächst auf der Hut sein, dass er nicht mehrfach die Weihnachtsfeier recht großzügig ausstattet, denn hierdurch kann es ungewollt zu einer sogenannten betrieblichen Übung kommen, die Arbeitnehmer haben dann alljährlich möglicherweise einen Anspruch auf eine opulente Feier.

Finanzamt und Sozialversicherer sind bekanntlich überall. So hatte ein Arbeitgeber Goldmünzen während der Weihnachtsfeier verschenkt, die der Bundesfinanzhof

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Nicht selten finden Erben im Nachlass eines Verstorbenen sogenanntes Schwarzgeld. Dieses wird von Erblassern häufig im benachbarten Ausland angelegt, und zwar ohne Versteuerung der Zinserträge. Eine solche Situation stellt die Erben vor rechtserhebliche Fragen im Hinblick auf Steuerpflichten und mögliche strafrechtliche Verfolgung.

Erkennt ein Erbe, dass Schwarzgeld vorhanden ist, ist er zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet (§ 153 Abgabenordnung). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Ignoriert er das Schwarzgeld auch künftig und erklärt

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Als zwangsläufige Aufwendungen hat die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur dann anerkannt, wenn es um existenziell wichtige Bereiche gegangen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt eine bemerkenswerte Kehrtwende vollzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Zivilprozesskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können.

Der BFH hat sinngemäß ausgeführt, den Parteien eines Zivilprozesses, gleich ob Kläger oder Beklagter, würden die Prozesskosten mangels einer Alternative zum staatlichen Gerichtsweg zwangsläufig entstehen und seien dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Hierbei macht der BFH die Einschränkung, dass die

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Obwohl der Kauf einer Immobilie beispielsweise in einem Notariat eine eher alltägliche Sache ist, gibt es immer wieder Überraschungen, mit denen insbesondere die Käuferseite nicht gerechnet hat. Hierzu folgende Erfahrungen aus der Praxis:

Ein junges Ehepaar kauft in der hiesigen Region ein schon längere Zeit stehendes Haus. Plötzlich bekommt das Paar Post vom Katasteramt mit dem Hinweis, das jahrelang bereits bestehende Haus sei überhaupt noch nicht im Liegenschaftskataster eingetragen. Das Paar hat sich dann sofort nach den entstehenden Kosten erkundigt, die von dem Katasteramt mit etwas über 500,00 EUR angegeben worden sind. Damit hat sich natürlich die weitere Frage gestellt, wer muss für diese

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