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Ab dem 19.02.2005 war ein Mieter für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt verschwunden. Aufgrund einer Vermisstenmeldung aus seinem Verwandtenkreis wurde seine Wohnung am 23.02.2005 und am 18.03.2005 zweimal polizeilich durchsucht. Der hierüber informierte Vermieter kündigte, nachdem die Mieten März und April 2005 nicht gezahlt wurden. Der Aufenthalt des Mieters blieb unbekannt, am 19.05.2005 verschaffte sich der Vermieter ohne gerichtliches Urteil Zutritt zur Wohnung und nahm diese in Besitz. Dabei entsorgte er insbesondere einen großen Teil der Wohnungseinrichtung. Den anderen Teil lagerte er ein.

Nach Monaten tauchte der Mieter wieder auf und verlangte mit Hilfe eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens für abhanden gekommene,

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Wir Deutschen sind tendenziell behördengläubig. Dies gilt erst recht für ältere Mitmenschen.

Folgender Fall ist in meiner Praxis ganz real wie folgt abgelaufen:

Zu mir kommen Mandanten, denen die Mutter/Schwiegermutter, nachfolgend liebevoll Omi genannt, ein Haus übertragen hat, Omi hat sich an einer Etage ein Wohnungsrecht vorbehalten. Als der Gesundheitszustand von Omi so schlecht geworden ist, dass sie in ein Heim hat umziehen müssen, hat die Sozialbehörde (eine hiesige Kreisverwaltung) dazuzahlen müssen.

Diese Sozialbehörde hat sich dann an meine Mandanten gewandt und die Erstattung von Zahlungen für Omi mit der Begründung verlangt, da das Wohnungsrecht

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Zuwendungen von Schwiegereltern inklusive von ihnen erbrachte Arbeitsleistungen für das Schwiegerkind sind bei späterem Scheitern der Ehe schon immer problematisch gewesen. Solche Leistungen sind bisher grundsätzlich nur im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute, aus der Sicht der Schwiegereltern also eigenes Kind und Schwiegerkind, berücksichtigt worden. Nun hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 03.02.2010 einen Wechsel seiner Rechtsprechung vorgenommen, der Schwiegereltern geradezu zwingt, selbst gegen das Schwiegerkind aktiv vorzugehen, wenn die zu dessen Gunsten erfolgte

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Der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjalla hat dazu geführt, dass tausende Arbeitnehmer ihren Urlaubsort nicht haben verlassen können, ihrer Arbeit haben sie daher nicht nachgehen können. Parallel dazu haben zahlreiche Arbeitnehmer in Deutschland durch das Flugverbot nicht beschäftigt werden können. Über die Rechtsfolgen für die Arbeitnehmer verhält sich dieser Rechtstipp.

Zwar gibt es Ausnahmen, dass ein Arbeitgeber auch dann zahlen muss, wenn keine Dienstleistung erbracht wird. Durch den Vulkanausbruch ist jedoch das sogenannte Wegerisiko für die Arbeitnehmer betroffen gewesen, welches sie selbst trifft. Der Arbeitgeber hat daher für den Zeitraum einer unfreiwilligen

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