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Rechtstipp 07/10 - Höhere Gewalt

Der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjalla hat dazu geführt, dass tausende Arbeitnehmer ihren Urlaubsort nicht haben verlassen können, ihrer Arbeit haben sie daher nicht nachgehen können. Parallel dazu haben zahlreiche Arbeitnehmer in Deutschland durch das Flugverbot nicht beschäftigt werden können. Über die Rechtsfolgen für die Arbeitnehmer verhält sich dieser Rechtstipp.

Zwar gibt es Ausnahmen, dass ein Arbeitgeber auch dann zahlen muss, wenn keine Dienstleistung erbracht wird. Durch den Vulkanausbruch ist jedoch das sogenannte Wegerisiko für die Arbeitnehmer betroffen gewesen, welches sie selbst trifft. Der Arbeitgeber hat daher für den Zeitraum einer unfreiwilligen

Urlaubsverlängerung des Arbeitnehmers kein Entgelt zu zahlen. Die einzige Ausnahme ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise durch höhere Gewalt an der Heimreise gehindert gewesen ist.

Der Arbeitgeber hat auch nicht die Möglichkeit einer Abmahnung, denn der zeitweisen Verhinderung liegt kein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers zugrunde. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer eine ihm zumutbare anderweitige Heimreisemöglichkeit nicht wahrnimmt. Der Arbeitnehmer erfüllt ansonsten all seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er den Arbeitgeber schnellstmöglich über die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unterrichtet.
Diejenigen Arbeitnehmer, die wegen des Flugverbotes nicht haben arbeiten können, z. B. Piloten oder Arbeitnehmer, bei deren Betrieb die Produktion mangels Nachschub stillgestanden hat, erhalten für die Zeit der Nichtarbeit ihr Entgelt. Zu ihren Gunsten greift die sogenannte Betriebsrisikolehre, wonach das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko jeweils der Arbeitgeber trägt. Dieser Grundsatz des Betriebsrisikos greift auch bei höherer Gewalt.

Der Arbeitgeber hat insoweit lediglich die Möglichkeit, durch Gestaltungsmöglich-keiten auch im individuellen Arbeitsvertrag das Betriebsrisiko zumindest teilweise auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Allerdings soll dies nicht ohne einen ange-messenen Ausgleich möglich sein. Außerdem kommt der Abbau von Überstunden und der Ausgleich von Zeitkonten durch Freistellung der Arbeitnehmer für ange-sammelte Zeitguthaben in Betracht.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg