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Rechtstipp 08/10 - Schwiegerelternzuwendungen

Zuwendungen von Schwiegereltern inklusive von ihnen erbrachte Arbeitsleistungen für das Schwiegerkind sind bei späterem Scheitern der Ehe schon immer problematisch gewesen. Solche Leistungen sind bisher grundsätzlich nur im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute, aus der Sicht der Schwiegereltern also eigenes Kind und Schwiegerkind, berücksichtigt worden. Nun hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 03.02.2010 einen Wechsel seiner Rechtsprechung vorgenommen, der Schwiegereltern geradezu zwingt, selbst gegen das Schwiegerkind aktiv vorzugehen, wenn die zu dessen Gunsten erfolgte

Vermögensmehrung wieder rückgängig gemacht werden soll.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung gibt der Bundesgerichtshof jetzt den Schwiegereltern entweder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage oder der bereicherungsrechtlichen Zweckverfehlung bei Scheitern der Ehe einen eigenen Rückforderungsanspruch.

Problematisch ist dabei speziell die Anspruchshöhe. Für den Bundesgerichtshof spielt es dabei keine Rolle, ob eine hingegebene Geldsumme auch für den verabredeten Zweck verwendet worden ist, ist sie anders verwendet worden, hat sich der Zuwendungsempfänger so zu behandeln lassen, als sie zweckentsprechende Verwendung erfolgt.

Zu beachten und zu bewerten ist aber auch, in welchem Maß das eigene Kind tatsächlich einen Nutzen von der Zuwendung gehabt hat. Ist mit der Zuwendung beispielsweise eine Wohnimmobilie erworben worden und haben Kind und Schwiegerkind fünf Jahre in dieser Immobilie gewohnt, dann ist der jährliche Nutzungswert zu ermitteln und von diesem der Rückforderungsanspruch hälftig (weil hälftige Nutzung durch Kind und Schwiegerkind) der Schwiegereltern abzuziehen. Hierbei betont der Bundesgerichtshof, dass sich jede schematische Betrachtungsweise verbiete, sodass es an den Instanzgerichten hängen bleibt, Lösungen zur Findung einer angemessenen Anspruchshöhe zu finden.

Nach der BGH-Entscheidung verhält es sich so, dass es bei Arbeitsleistungen in erheblichem Umfang, die den Bereich der Gefälligkeit überschreiten, einen Anspruch gegen das Schwiegerkind gibt. Auch hier überlässt es der Bundesgerichtshof der Praxis der Instanzgerichte, die Anspruchshöhe zu ermitteln.

Der gesamte Lösungsweg des Bundesgerichtshofes kann hier nicht dargestellt werden, weil dies ein Feld für Experten ist. Wichtig für die Praxis und damit die Adressaten dieses Rechtstipps ist aber folgende Erkenntnis:

Hat es Zuwendungen an Schwiegerkinder gegeben, dann müssen sich die Schwiegereltern bei einer Scheidung des eigenen Kindes aktiv mit ihren Ansprüchen einschalten, ansonsten ist die neue Rechtslage für das Schwiegerkind günstiger als bisher. Erste Expertenratschläge gehen daher dahin, wo sie auch früher hingegangen sind:

Wer sein eigenes Kind begünstigen möchte, der soll Zuwendungen nur unmittelbar ihm zukommen lassen und nicht dem Schwiegerkind!

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18