Nicht selten finden Erben im Nachlass eines Verstorbenen sogenanntes Schwarzgeld. Dieses wird von Erblassern häufig im benachbarten Ausland angelegt, und zwar ohne Versteuerung der Zinserträge. Eine solche Situation stellt die Erben vor rechtserhebliche Fragen im Hinblick auf Steuerpflichten und mögliche strafrechtliche Verfolgung.
Erkennt ein Erbe, dass Schwarzgeld vorhanden ist, ist er zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet (§ 153 Abgabenordnung). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Ignoriert er das Schwarzgeld auch künftig und erklärt
die damit erwirtschafteten Zinsen nicht, begeht er wiederum eine Steuerhinterziehung. Kommt er seiner Berichtigungspflicht nach, ist für ihn der steuerstrafrechtliche Aspekt in der Regel erledigt.
Hat er jedoch selbst den Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht, bleibt ihm nur noch die nachträgliche Legalisierungsmöglichkeit seines Handelns über eine Selbstanzeige. Hierbei handelt es sich um eine Art Amnestieregelung, die dem Steuerpflichtigen den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ebnen soll. Die Straffreiheit erstreckt sich aber nicht auf die im Zuge der Steuerhinterziehung möglicherweise in Tateinheit begangenen anderen Straftaten, wie zum Beispiel eine Urkundenfälschung.
Die Anzeige der unrichtigen oder unvollständigen Erklärungen und ihre Richtigstellung müssen unverzüglich, also schnellstmöglich, erfolgen. Benötigt der Steuerpflichtige dafür etwas Zeit, da er erst Ermittlungen anstellen muss, was bei Erbfällen häufig der Fall ist, genügt zunächst die Anzeige gegenüber dem Finanzamt. Der Erbe muss die Ermittlungen jedoch unverzüglich aufnehmen und in angemessener Frist abschließen. Vorsätzliches Unterlassen oder zu langes Zögern erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.
Erfährt ein Erbe von Schwarzgeldbeständen und berichtigt er daraufhin etwaige Steuererklärungen, stellt sich die Frage, ob die hieraus resultierenden Einkommensteuerverbindlichkeiten des Erblassers als Verbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuererklärung zu berücksichtigen sind. Während eine Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf die Berücksichtigung der Einkommensteuer-verbindlichkeiten als Belastung bei der Erbschaftssteuer verneint, wird die Abzugsfähigkeit in einem Erlass der obersten Finanzbehörden bejaht. Daher sollte der zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtete Erbe die Steuerschuld grundsätzlich immer als abzugsfähige Verbindlichkeit bei der Erbschaftssteuer ansetzen und sich im Streitfall auf den erwähnten Erlass der obersten Finanzbehörden berufen.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18