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Rechtstipp 12/11 – Juristisches zur Weihnachtsfeier

Die Zeit der Weihnachtsfeiern beginnt wieder. Den Wenigsten wird bewusst sein, dass die Weihnachtsfeiern auch arbeitsrechtliche Probleme auslösen können, aber die Weihnachtsfeier ist ein betriebliches Ereignis und damit arbeitsrechtlich durchaus nicht unproblematisch.

Der Arbeitgeber muss zunächst auf der Hut sein, dass er nicht mehrfach die Weihnachtsfeier recht großzügig ausstattet, denn hierdurch kann es ungewollt zu einer sogenannten betrieblichen Übung kommen, die Arbeitnehmer haben dann alljährlich möglicherweise einen Anspruch auf eine opulente Feier.

Finanzamt und Sozialversicherer sind bekanntlich überall. So hatte ein Arbeitgeber Goldmünzen während der Weihnachtsfeier verschenkt, die der Bundesfinanzhof

dann als Gehaltsbestandteil mit der Folge der notwendigen Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen gewertet hat. Der Arbeitgeber verstößt auch gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, wenn er Goldmünzen oder andere Zuwendungen ohne dessen Zustimmung verteilt.

Nicht selten kommt es auf Weihnachtsfeiern zu Geschehnissen, die dann später Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung sind. Immer wieder kommt es bei Weihnachtsfeiern zur Beleidigung des Arbeitgebers, Vorgesetzten oder Kollegen. Auch sexuelle Belästigungen von Kolleginnen und Kollegen sind generell geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ob ein Verhalten die Kündigung rechtfertigt oder eine Abmahnung oder Versetzung als milderes Mittel Vorrang hat, hängt vom Einzelfall, insbesondere der Art der sexuellen Belästigung und dem Verhalten der Beteiligten ab. So hat beispielsweise einmal das Landesarbeitsgericht Hamm eine Abmahnung gegenüber einem Ausbilder für ausreichend erachtet, der dem weiblichen Azubi wiederholt gegen ihren erklärten Willen den Arm um die Schulter gelegt hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers bestätigt, weil er über längere Zeit wiederholt Frauen verbal sehr offensiv belästigt und bedrängt hat.

Am Ende der Weihnachtsfeier steht der Heimweg. Dieser fällt oft schwer, den Einen, weil sie noch nicht gehen wollen, den Anderen, weil sie nicht mehr gehen können. Wird der Heimweg dann angetreten, kann es leicht zu einem Sturz mit Verletzungsfolgen kommen. Dann ist zu klären, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wozu auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause, sogenannte Wegeunfälle, gehören. Bei Arbeitsunfällen ist die persönliche Haftung des Arbeitgebers und der Kollegen ausgeschlossen, es gibt kein Schmerzensgeld, dafür aber haftet die zuständige Berufsgenossenschaft verschuldensunabhängig. Bei Wegeunfällen besteht kein Haftungsausschluss, aber auch ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft, es sei denn, der Arbeitnehmer ist relativ oder absolut fahruntüchtig (Alkohol, Cannabis) und dies ist die wesentliche Unfallursache. Die Sozialgerichte erkennen Unfälle auf Weihnachtsfeiern als Arbeitsunfälle an, selbst wenn sie sich zu einem Zeitpunkt ereignen, zu dem die Feier offiziell beendet ist. Wegeunfälle sind nur solche, die sich auf der direkten Fahrt zur und von der Weihnachtsfeier nach Hause ereignen, nicht aber auf Umwegen.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18