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Rechtstipp 05/12 – Bestattungsformen

Trotz medienwirksamer Diskussion um neue Formen der Bestattung, wie die „Diamantbestattung“ oder die „Asche im Weltall“, wird weitestgehend auf übliche und damit normale Bestattungsformen zurückgegriffen. Die Erdbestattung hat noch einen Anteil von ca. 60 %. Allerdings wächst das Interesse an alternativen Bestattungsformen.

Bei der Erdbestattung wird in einem Sarg der Leichnam in die Erde gegeben. Der Sarg muss nach den Bestattungsgesetzen der Länder gut abgedichtet sein und am Boden mit Feuchtigkeit aufsaugendem Stoff ausgestattet werden. Hergestellt werden muss der Sarg aus Holz. Die Bestattungsgesetze und Friedhofssatzungen gewähren Ruhezeiten. Die Ruhezeit beträgt zwischen 10 und 50 Jahren, meistens zwischen 15 und 30 Jahren. Verändert sich der Boden eines Friedhofes derart, dass

eine Verwesung nicht mehr ausreichend gewährleistet ist („Bodenmüdigkeit“), darf der Friedhof geschlossen werden.

Die zweithäufigste Bestattungsart ist die Feuerbestattung. Sie muss vom Verstorbenen verfügt oder ersatzweise von dem Totenfürsorgeberechtigten gewollt sein. Bei der Feuerbestattung wird oft mit dem Toten im Sarg vor der Einäscherung eine Trauerfeier abgehalten, nach der Einäscherung wird die Übergabe der Urne mit den Ascheresten meist nur noch im kleinen Kreis begangen. Auch für die zurückbleibende Asche gilt die Bestattungspflicht. Die Aufbewahrung der Urne bei Angehörigen zu Hause ist unzulässig. Auch für die Urnen gibt es Ruhezeiten, die von denjenigen für Gräber abweichen können.

Im Kommen ist die anonyme Bestattung. Hierbei gibt es aber auch die kostengünstige Variante der Bestattung in einer Gemeinschaftsgrabanlage mit Namensnennung. Hier erfolgt die Bestattung in der Regel in einem bestimmten Teil einer Rasenstelle, bei der am Rand oder in der Mitte die Namen der Verstorbenen kenntlich gemacht werden.

Die Seebestattung ist als Alternative zu Erd- und Feuerbestattungen heute nicht mehr ungewöhnlich, oft wird sie von dem Wunsch geleitet, eine Grabstelle und Grabpflege zu vermeiden. Zunächst wird bei ihr wie bei der Feuerbestattung verfahren, die Urne wird dann mit einem speziellen Schiff auf hohe See gebracht und dort die Urne versenkt. Verstreut werden darf die Asche nicht. Die Urne ist aus speziellem Material und löst sich innerhalb von Stunden auf. Der Ort wird genau auf einer Seekarte verzeichnet, die dem Auftraggeber zugeleitet wird. Die Angehörigen können bei der Seebestattung anwesend sein, was aber mit weiteren Kosten verbunden ist.

Schließlich gibt es die Baumbestattung bzw. Friedwaldbestattung. Bei ihr wird die Asche in einer besonders leicht abbaubaren Urne am Fuße eines Baumes in die Erde gesetzt. Der Baum wird mit einer speziellen Plakette gekennzeichnet, es kann auch ein Baum für eine ganze Familie erworben werden. Die Stelle wird in einem Register vermerkt.

Schlussendlich ist an wenigen Stellen in Deutschland die sogenannte Ausstreuung möglich, dabei wird die Asche auf einer bestimmten Fläche verstreut, die hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Wahrung der Totenruhe geeignet sein muss. Ein Ausstreuen aus einem Flugzeug, Hubschrauber oder Heißluftballon ist in Deutschland unzulässig. Wer dies vielleicht gleichwohl unbedingt will, muss sich dann als Leiche in die Schweiz, nach Frankreich oder die Niederlanden begeben.
Unzulässig sind in Deutschland eine Diamantbestattung, eine Weltraumbestattung und, mit Ausnahme im Saarland, die Gruftbestattung. Unzulässig ist in Deutschland auch die Kryonik, also das Einfrieren in der Hoffnung, dass man irgendwann in ferner Zukunft als was auch immer wiedererweckt wird. Dieses Einfrieren ist nur in den USA und in Russland zulässig.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18