Telefon: 0 6479 / 911935  Jetzt anrufen  XING

Rechtstipp 02/11 - Überstunden

Mit Überstunden gleicht ein Arbeitnehmer einen aufgrund besonderer Umstände entstehenden Anfang von Mehrarbeit aus. Sie werden geleistet, sofern über die durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Leistung von Überstunden. Nur ausnahmsweise kommt ohne Rechtsgrundlage eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden als Nebenpflicht über Treu und Glauben hinaus in Betracht, also gleichsam nur in Notfällen.

In Unternehmen mit Betriebsrat ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Anordnung und Entgegennahme von Überstunden zu beachten.

Ist vertraglich eine Überstundenvereinbarung vorgesehen, dann hat der Arbeitgeber zunächst eine angemessene Ankündigungsfrist einzuhalten und auf die schutz-würdigen Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten, welches kurzfristige Arbeitszeiterhöhungen bis zu 10 Stunden pro Tag, also 60 Stunden pro Woche, erlaubt. Für Schwerbehinderte, diesen Gleichgestellte, werdende Mütter und Jugendliche sind besondere Vorschriften zu berücksichtigen.

Für geleistete Überstunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung. Ergibt sich aus einer zugrunde liegenden Vereinbarung nichts anderes, kann eine Vergütung in Geld oder Ausgleich in Freizeit vereinbart werden.

Kommt es wegen der Überstunden zu einem Rechtsstreit, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er Überstunden geleistet hat und dass diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit nötig gewesen sind.

Verweigert der Arbeitnehmer Überstunden, kommen Sanktionen nur bei einer rechtmäßigen Anordnung von Überstunden in Betracht. Bei rechtmäßiger Anordnung kann der Arbeitgeber gegebenenfalls eine Abmahnung aussprechen und bei Wiederholung kündigen. Eine außerordentlichen Kündigung wird in diesem Zusammenhang in der Regel unwirksam sein.

Den Arbeitgeber trifft nach dem Nachweisgesetz eine Nachweispflicht bezüglich der Überstunden. Er muss die Überstunden aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18