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Rechtstipp 01/11 - Düsseldorfer Tabelle

Es gibt kaum ein Jahr, in dem die Düsseldorfer Tabelle nicht zum Jahresanfang oder zur Jahresmitte geändert wird. Zum 01.01.2011 ist die Düsseldorfer Tabelle in ihren Tabellen-beträgen nicht geändert worden. Aber die Oberlandesgerichte haben ihre jeweiligen Unterhaltsgrundsätze (Leitlinien) neu gefasst:
Eine ganz wichtige Änderung struktureller Art ist die, dass die Basisgröße für die Einruppierung von drei auf zwei Unterhaltsberechtigte abgesenkt worden ist. Im Klartext:

Bis zum 01.01.2011 ist die Düsseldorfer Tabelle zugeschnitten gewesen auf einen Unterhaltspflichtigen, der für drei Personen (gedachte statistische Größe: Eine Ehefrau und zwei Kinder) unterhaltspflichtig gewesen ist. Dies ist verändert dahingehend, dass jetzt für die Eingruppierung zwei Unterhaltsberechtigte zugrunde

gelegt werden, bei weniger unterhaltsberechtigten oder mehr unterhaltsberechtigten Personen erfolgt Höher- oder Herabstufung.

Geändert sind die Selbstbehalte (Selbstbehalt ist jeweils derjenige Betrag, der der unter-haltspflichtigen Person in Beziehung zur unterhaltsberechtigten Person zum eigenen Bedarf verbleiben muss), im Einzelnen sehen die Selbstbehalte jetzt wie folgt aus:

- Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern für Erwerbstätige 950,00 EUR, nicht Erwerbstätige fraglich, vielleicht 820,00 EUR;
- Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern 1.150,00 EUR;
- Selbstbehalt gegenüber Ehegatten und nichtehelichen Müttern 1.150,00 EUR und
- Selbstbehalt gegenüber Eltern 1.500,00 EUR für den Unterhaltspflichtigen selbst und 1.200,00 EUR für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten

Es sei darauf hingewiesen, dass man den Selbstbehalt nicht als absolut maßgebliche Größe im Einzelfall ansehen darf, Verschiebungen sind möglich, z. B. bei höheren und so gut wie nicht vermeidbaren Wohnkosten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht ab 01.01.2011 den Bedarf eines volljährigen Kindes mit Eigeneinkommen bei 560,00 EUR und den Bedarf eines Studenten mit eigenem Hausstand bei 670,00 EUR in seinen Unterhaltsgrundsätzen.

Hervorgehoben sei, dass die Unterhaltsgrundsätze der einzelnen Oberlandesgerichte auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beruhen und im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben sollen. Sie binden den Richter nicht, dieser muss in eigener Verantwortung im jeweiligen Einzelfall die angemessene Lösung finden. Das Unterhaltsrecht ist unverändert von vielen und zum Teil großen Ermessensspielräumen geprägt, die Ergebnisse des Einzelfalles sind unverändert schwer vorauszusagen.

Selbst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nach Auffassung von OLG-Richtern alles andere als stringent, konsequent und voraussehbar. Insgesamt sind die Ausdifferenzie-rungen des Unterhaltsrechtes ein äußerst beredtes Beispiel des deutschen Strebens nach Perfektionierung. Den Fachanwalt für Familienrecht gibt es jetzt 15 Jahre. Ich bin sicher, demnächst folgt der Fachanwalt für Unterhaltsrecht und irgendwann derjenige für den Selbstbehalt!!!

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18