Das August-Heft von Impulse berichtet über Stellenausschreibungen. Bei diesen besteht immer die Gefahr, dass Bewerber benachteiligt werden, was ohne jede böse Absicht einer Diskriminierung unterliegt, die nach dem Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetz (AGG) zu Entschädigungsleistungen führen kann.
In der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) im März 2007 ist eine Anzeige mit unter anderem folgenden Text erschienen:
„Wir suchen für unsere Rechtsabteilung eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen...“.
Später hat ein 49 Jahre alter Bewerber behauptet, eine 33-jährige Konkurrentin sei ihm allein wegen des jüngeren Alters vorgezogen worden. Die Gerichte haben ihm
eine Entschädigung von 3.300,00 EUR und ein Monatsgehalt zugesprochen. Dies genügt dem Bewerber aber noch nicht, sein Fall liegt momentan deshalb beim Bundesarbeitsgericht.
Selbst die Kirchen haben Probleme. So gibt es zwar die sogenannte „Kirchenklausel“, die zum Gegenstand hat das Recht der Religionsgemeinschaften, bei Anstellungen auf Religionszugehörigkeit zu bestehen. Dies gilt aber nur bei Jobs mit Religionsbezug. Eine evangelische Diakonie hatte eine Stelle im Bereich Immigrantenintegration ausgeschrieben und eine Deutsche türkischer Herkunft am Ende wegen der Religionsfrage abgelehnt. Dies ist nach dem AGG nicht zulässig.
Weiter ist es beispielsweise auch nicht zulässig, sehr gute oder gar perfekte Deutschkenntnisse zu verlangen, es sei denn, es wird gerade ein Deutschlehrer gesucht.
Nur ein Feld scheint es noch zu geben, in dem die Sanktionen des AGG versagen dürften, nämlich Partnerschaftsanzeigen. Kürzlich war in einer Beilage zu einer hiesigen lokalen Zeitung eine Anzeige mit sinngemäß folgendem Suchkriterium zu finden:
„Suche Frau zwischen 40 bis 80, Alter innerhalb dieser Spanne egal, Hauptsache eine Amputation“.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18