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Rechtstipp 06/11 – Teppichboden und Mietrecht

Ein ebenso problem- wie emotionsbeladenes Thema ist oft der Teppichboden der Mietwohnung. Hierzu kann im Einzelnen Folgendes dargestellt werden:

Ob ein Teppichboden überhaupt mitvermietet worden ist oder nicht, richtet sich erst einmal nach dem Mietvertrag. Dieser schweigt in der Regel zu diesem Thema. Ist kein Boden verlegt, obliegt es dem Mieter, für die Verlegung Sorge zu tragen und den Teppichboden am Vertragsende wieder ordnungsgemäß zu entfernen.
Ist bei Vertragsbeginn ein Teppichboden in der Mietwohnung vorhanden, so gilt er als mitvermietet und wird vertraglicher Bestandteil der Mietsache. In diesen Fällen

ist dann der vertragsgemäße Zustand konkret bestimmt und der Vermieter ist verpflichtet, diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten, d. h. ihn trifft die Instandhaltungspflicht.

Ein ewiger Streitpunkt ist die Lebensdauer von Teppichböden. Hierzu gibt es eine (3 x Deutschlandlied!!!) Wertermittlungsrichtlinie des Bundesbauministeriums aus dem Jahre 1991, wonach die Lebensdauer von Textilbelegen mindestens 5 und höchstens 10 Jahre ausmacht. Es gibt Rechtsprechung, die Teppichböden von höchster Qualität 15 Jahre Lebensdauer zubilligt. Bei PVC schwankt die Nutzungsdauer zwischen 15 und 20 Jahren, bei Parkettfußböden zwischen 12 und 20 Jahren.
Liegt keine normale Abnutzung des Bodenbelages, sondern eine schuldhafte Beschädigung durch den Mieter vor, so steht dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch zu. Dies gilt nicht, wenn der Bodenbelag bereits vollständig abgewohnt ist, dann fehlt es am Schaden.

Am Schaden fehlt es auch, wenn der Belag nur die üblichen Laufspuren und die Abdrücke von Tischen und Stühlen zeigt. Beschädigungen sind hingegen gegeben, wenn der Belag Rotwein-, Brand- oder Tierverunreinigungsflecken erfährt.

Bleiben nach dem Entfernen des Teppichbodens Kleberreste zurück, hat der Mieter diese in der Regel zu entfernen.

Sind dem Mieter im Vertrag wirksam Schönheitsreparaturen übertragen, dann hat er beim Auszug eine Grundreinigung des Teppichbodens vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung von „gründlicher Reinigung“ und versteht darunter, dass die Oberfläche des Fußbodens aufgefrischt werden soll. Hierzu kann man davon ausgehen, dass nach derzeitigem Rechtssprechungsstand es ausreicht, wenn der Teppichboden per Staubsauger gesaugt und eine Fleckentfernung vorgenommen wird. Sieht der Mietvertrag beim Auszug auch noch vor, dass der Mieter den Teppichboden zu erneuern hat, ist davon auszugehen, dass dies eine unangemessene Benachteiligung darstellt und zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt. Somit bleibt in diesen Fällen die Erneuerung des Teppichbodens Vermietersache.

Die Rechtsprechung verliert sich natürlich noch in zahllose Einzelprobleme betreffend die restliche Behandlung von Teppichböden. Hauptgrund hierfür ist, dass die Mietvertragsparteien sich zu Beginn des Mietverhältnisses über dieses Problem zu wenig Gedanken machen und keinerlei Regelungen im Vertrag treffen. Letzteres zu tun, kann nur dringend angeraten werden.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18