Fragen um Gebäude- und Wohnungsschlüssel spielen in der Praxis eine bedeutende Rolle, wenn auch häufig aus geringfügigem Anlass.
Im Rahmen eines jeden Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter für die Mietsache erforderliche Schlüssel zu übergeben. Denn ohne dass der Mieter über seinen Zugang frei verfügen kann, ist der ordnungsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht eröffnet.
Die Verpflichtung zur Schlüsselüberlassung bezieht sich nicht nur auf die Haupträume, sondern auch auf alle Neben- und Gemeinschaftsräume, die der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen nutzen darf. Zu übergeben sind alle Schlüssel. Dem Vermieter steht kein Recht zu, einen Notfallschlüssel zurückzuhalten. Viele
Vermieter wollen dies nicht wahr haben, die Rechtslage ist aber eindeutig! Mit Vermietung und Übergabe der Mietsache gibt der Vermieter seinen Besitz an dieser auf, sodass er insoweit auch keine Gebrauchsrechte mehr hat.
Die genaue Anzahl der dem Mieter zu überlassenden Schlüssel richtet sich grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen. In Ermangelung entsprechen-der Abreden kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Stellt sich nach der Übergabe der Mietsache heraus, dass der Mieter weitere Schlüssel benötigt, ist ihm die Anfertigung auf eigene Kosten gestattet, einer Einwilligung des Vermieters bedarf es nicht. Der Mieter muss den Vermieter jedoch über die Anzahl der nachträglich beschafften Schlüssel informieren, damit dieser am Ende des Mietverhältnisses sichergehen kann, dass kein unbefugter Zutritt zum Mietobjekt mehr möglich ist. Daher sind am Ende des Mietverhältnisses ausnahmslos alle Schlüssel, die Zutritt zur Mietsache verschaffen, an den Vermieter herauszugeben. Für die vom Mieter angeschafften Schlüssel muss der Vermieter nur dann Kostenersatz leisten, wenn er diese auch verwenden will.
Kommt dem Mieter ein Schlüssel abhanden, muss er den Vermieter darüber informieren. Wenn den Mieter am Verlust ein Verschulden trifft, kann der Vermieter auf dessen Kosten ein neues Schloss mit der notwendigen Anzahl an Schlüsseln einbauen lassen. Ist eine zentrale Schließanlage vorhanden, sollte der Vermieter den Mieter darauf unbedingt und nachweislich (am besten im Mietvertrag) hinweisen.
Muss das Mietobjekt in Notfällen betreten werden, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass dies kurzfristig ohne größeren Aufwand, praktisch also nahezu jederzeit, möglich ist. Dies kann der Mieter bewerkstelligen, indem er einer Vertrauensperson einen Schlüssel hinterlässt und den Vermieter informiert.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18