Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Fußballspieler einer Alte-Herren-Mannschaft dem Kläger in die Beine gegrätscht ist. Dieser Gegenspieler hat nach vorheriger Verwarnung daraufhin durch den Schiedsrichter einen Feldverweis erfahren. Der Kläger hat durch die Attacke eine Thorax- und Schienbeinprellung davongetragen.
Seine Klage hat das Landgericht abgewiesen, die Berufung ist erfolglos geblieben. Hierbei hat das Oberlandesgericht Saarbrücken die Grundsätze zusammengetragen, die für die Haftung für Verletzungen eines Gegenspielers beim Fußballspiel gelten:
Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der nach Treu und Glauben den Grundsatz aufgestellt hat, dass eine Haftung für solche
Verletzungen ausgeschlossen ist, die sich ein Spieler bei einem regelrechtem und dem bei jeder Sportausübung zu beachtenden Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass insoweit bewusst von jedem Teilnehmer Gefahren in Kauf genommen werden. Jeder Teilnehmer an einem solchem Kampfspiel wie Fußball wird vom Bundesgerichtshof als rechtlich damit einverstanden behandelt, dass er bei regelkonformem Verhalten keine Schadenersatzansprüche wegen dennoch eingetretener Verletzungen erheben kann.
Dabei hat es das Oberlandesgericht Saarbrücken im vorliegenden Fall für erwiesen angesehen, dass dem Beklagten ein Regelverstoß vorzuwerfen gewesen ist. Trotzdem hat das Oberlandesgericht eine Schadenersatzverpflichtung mit der Begründung verneint, eine Solche komme nur bei vorsätzlichem oder zumindest grob fahrlässigem Verhalten in Betracht. Ein solches Verhalten habe der Kläger nicht beweisen können. Grobe Fahrlässigkeit setze anerkanntermaßen einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese müsse in ungewöhnlich hohem Maße verletzt sein. Hieran ist der Kläger mit seiner Klage gescheitert, zumal das Oberlandesgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, dem Kläger irgendwelche Beweiserleichterungen zugute kommen zu lassen. Auch bei Verletzungshandlungen im Rahmen von Sportwettkämpfen liegt die Beweislast für die schuldhafte Begehung einer unerlaubten Handlung grundsätzlich beim Verletzten selbst.
Durchaus zum Schmunzeln geeignet ist der abschließende Hinweis des Oberlandesgerichts Saarbrücken, dass auch im Bereich der Alte-Herren-Fußballspiele stets mit energischem und bissigem Verteidigungsverhalten gerechnet werden muss. Dem kann man nur beifällig beipflichten.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18