Nach jedem Erbfall stellen sich verschiedene Fragen hinsichtlich der zukünftigen Grabpflege, insbesondere bei Durchführung einer Erdbestattung. Dabei ist Grabpflege ein häufig sehr emotionsgeladenes und noch dazu kostenintensives Thema.
Als Möglichkeit der Grabpflege ist zunächst die Eigenvorsorge durch den Erblasser zu erwähnen, er kann mit einer Gärtnerei einen Grabpflegevertrag abschließen, mit Blick auf Insolvenzrisiken wird der Abschluss mit einer genossenschaftlich eingebundenen Gärtnerei empfohlen.
In seiner letztwilligen Verfügung kann der Erblasser die Grabpflege auch zur Auflage machen, sollte aber dafür sorgen, dass jemand die Einhaltung der Auflage
überwacht. Es ist hierzu sogar möglich, eigens für die Überwachung der Grabpflege eine Testamentsvollstreckung anzuordnen (frei nach dem Motto: Man gönnt sich ja sonst nichts!). Am besten versieht man eine solche Auflage mit der Verschärfung, dass das Grab mindestens zweimal im Jahr vom Friedhofsrat zum „Grab des Monats“ gewählt wird.
Die ganze Emotionalität des behandelnden Themas kommt einem als Berater entgegen, wenn man Beteiligte darüber aufklärt, dass Grabpflege nur eine sittliche und keine rechtliche Pflicht ist mit der Folge, dass die Grabpflegekosten nach herrschender Meinung keine Nachlassverbindlichkeit darstellen. Daher zählen die Grabpflegekosten nicht zu den Kosten der Beerdigung, ausgenommen die Ersther-stellung des Grabes. Anderes gilt nur, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung selbst bestimmt, dass die Kosten der Grabpflege seinem Nachlass zu entnehmen sind, dann sind sie Teil der Beerdigungskosten und damit Nachlassver-bindlichkeit.
Hat jemand aus dem Umfeld des Erblassers die Grabpflege ohne rechtliche Verpflichtung übernommen oder selbst für deren Durchführung eine Gärtnerei beauftragt, kann er von den Erben Kostenersatz fordern. Dies gilt nicht für die von ihm selbst aufgewandte Zeit und Arbeitskraft für die Grabpflege, sondern nur für tatsächlich entstandene Kosten, also zum Beispiel Bepflanzung, Gartenerde, Grablichter, etc.. Alles aber bitte nur in üblicher Art und Güte. An dieser Stelle sei eine zusätzliche, eher praktische Empfehlung ausgesprochen: Beispielsweise sollte man auf Kupferlampen verzichten, denn diese sind bei Friedhofsbesuchern sehr beliebt, denen jegliche Pietät gegenüber den Toten fehlt!
Oben ist schon die Möglichkeit angesprochen worden, die Grabpflegekosten in der letztwilligen Verfügung zur Nachlassverbindlichkeit zu qualifizieren. Gerade wer Pflichtteilsansprüche reduzieren -verhindern lassen sie sich eher nicht- will, sollte eine solche Verfügung treffen. Die Grabpflegekosten sind dann pflichtteilsmindernde Nachlassverbindlichkeit.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18