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Rechtstipp 03/12 – Reform Verbraucherinsolvenz

Es scheint dem Zeitgeist geschuldet, dass wir uns immer mehr von guten alten Rechtsregeln entfernen. Hat im römischen Recht noch gegolten „pacta sunt servanda“, also zu Deutsch „Verträge sind einzuhalten“. Das vor Jahren geschaffene und zurzeit geltende Recht zum Verbraucherinsolvenzverfahren (Restschuldbefreiung) durchbricht diesen Grundsatz, denn der Schuldner, der ein solches Verfahren erfolgreich durchläuft, wird seine Schulden los, seine Gläubiger schauen in die berühmte Röhre.

Nun will der Gesetzgeber die rechtlichen Regeln für die Verbraucherinsolvenz erneut ändern. Unter anderem sind im Einzelnen vorgesehen:

Der Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit (Quote unter 5 % oder mehr als 20 Gläubiger);

die Einführung einer Zustimmungsersetzungsmöglichkeit für den bisherigen außer-gerichtlichen Einigungsversuch (das Gericht kann dann gegen Gläubiger entscheiden, die die Zustimmung verweigern);

das Restschuldbefreiungsverfahren soll bei einer Befriedigungsquote von mindestens 25 % auf 3 Jahre verkürzt werden;

unter bestimmten Voraussetzungen kann das Insolvenzgericht von Amts wegen die Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens ablehnen;

die Gründe, die Restschuldschuldbefreiung zu versagen, sollen erweitert werden, beispielsweise soll eine neue Erwerbsobliegenheit für den Schuldner ab Eröffnung des Verfahrens vorgesehen werden, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung versagt werden kann;

bestimmte Forderungen sollen von der Erteilung einer Restschuldbefreiung ausgenommen werden, insoweit neu ist vorgesehen, dass Ansprüche aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat, von einer Restschuldbefreiung nicht umfasst werden soll.

So sehen in groben Zügen die wichtigsten Änderungen zur zweiten Stufe der Reform des Insolvenzrechtes in Form eines Referentenentwurfes aus. Was am Ende tatsächlich Gesetz wird, bleibt abzuwarten.

Als vor ca. 15 Jahren die Restschuldbefreiungsmöglichkeit überhaupt erst geschaffen worden ist, ist als Begründungsbeispiel für die Einführung meist genannt worden ein Selbstständiger, der unverschuldet durch hohe Verbindlichkeiten in den Ruin getrieben worden ist und der wieder neu Fuß fassen soll können. Solche Fälle mögen vorkommen, nach meinen Beobachtungen in der Praxis kommen die Schuldner von Restschuldbefreiungsverfahren aus privaten Haushalten, die sich über Kredite in Verbindung mit anderen Verbindlichkeiten, wie Miete, Unterhalt, etc., überschuldet haben. Für alle Gläubiger kann man nur die Empfehlung geben, sich möglichst genau zu informieren, mit wem man sich als Vertragspartner einlässt, insbesondere bei der Vermietung.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18