Jährlich sterben in Deutschland mehrere hundert Menschen bei über 200.000 Wohnungsbränden, Tausende erleiden schwere Verletzungen. Etwa ¾ der Opfer werden im Schlaf überrascht, sie werden zu 95 % nicht Opfer der Flammen, sondern einer Rauchvergiftung. Als Konsequenz sind immer mehr Bundesländer - Grundlage ist die jeweilige Landesbauordnung - dazu übergegangen, die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern vorzuschreiben und auch Nachrüstungspflichten vorzusehen.
Das Land Hessen hat die Installation von Rauchwarnmeldern in Neubauten bereits im Jahr 2005 zur Pflicht gemacht, seitdem müssen mindestens Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungsweg dienen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Ältere Wohnungen und Häuser müssen bis zum 31.12.2014
nachgerüstet werden.
Mietrechtlich verhält es sich so, dass Mieter die Installation von Rauchwarnmeldern grundsätzlich zu dulden haben.
Natürlich wird oft Streit darüber entstehen, wer die Kosten für die Rauchwarnmelder zu tragen hat. Streitig ist allerdings, wie es mit der Umlagefähigkeit der Wartungskosten für die Rauchwarnmelder steht. Hier gibt es divergierende landgerichtliche Entscheidungen: Während beispielsweise das Landgericht Bielefeld die Umlagefähigkeit der Wartungskosten ablehnt, bejaht sie das Landgericht Magdeburg in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung.
Bis es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof kommt, kann noch lange Zeit vergehen. Bis dahin wird die Streitfrage mehr oder weniger offen bleiben. Das Landgericht Magdeburg ist aber noch einen Schritt weiter gegangen:
Bei seiner Entscheidung ist es um die Frage gegangen, ob auch die Kosten der Anmietung von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten im Sinne des Mietrechtes angesehen und auf den Mieter umgelegt werden können. Das Landgericht Magdeburg hat dies bejaht. Es bleibt aber abzuwarten, wie dies eines Tages höchstrichterlich gesehen wird. Bis dahin wird man mit dem Zustand der Rechtsunsicherheit leben müssen.
Eines sollten Vermieter ab sofort unbedingt beachten:
Wer jetzt neue Mietverträge abschließt, sollte die Umlagefähigkeit der Kosten für die Rauchwarnmelder ausdrücklich vereinbaren, und zwar vorsorglich am besten sowohl die laufenden Wartungskosten, als auch die eventuellen Kosten für eine Anmietung der Rauchwarnmelder. Daran, dass der Mieter bei ausdrücklicher Vereinbarung diese Kosten zu tragen hat, wird die Rechtsprechung voraussichtlich nicht rütteln.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18