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Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, sich der Zuverlässigkeit und Loyalität ihrer Mitarbeiter zu versichern. Hierbei fallen jedoch allzu oft das technisch Mögliche der Mitarbeiterüberwachung und das rechtlich Zulässige auseinander. Die zu beachtenden Grenzen soll dieser Tipp aufzeigen:
Bei einer Videoüberwachung (Lidl!) unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Überwachungsart, den Überwachenden bzw. überwachten Medien und Personen
Wer kennt sie nicht, sie dürfte in der Realität gängige Praxis sein, die sogenannte „Ohne-Rechnung-Abrede“. Gemeinhin wird davon ausgegangen, dass bei dieser Abrede für den Besteller bzw. Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche bestehen.
Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof jetzt eine Absage erteilt. Nur dann, wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des abgeschlossenen Vertrages mit
Tucholsky soll einmal gesagt haben, wenn ein Deutscher hinfalle, so stehe er sofort wieder auf, um sich herumzudrehen und zu fragen, wen er auf Schadenersatz in Anspruch nehmen könne.
Ein aktueller Fall gibt mir Veranlassung folgendes Thema anzusprechen:
Es kommt immer wieder vor, dass Bäume, speziell bei Unwetter, umstürzen und dabei Schaden stiften. Die Geschädigten suchen dann sofort nach Schadenersatz.
Bereits am 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten.
Nach alter, bis dahin geltender Rechtslage ist es nach dem VVG sehr häufig so gewesen, dass für die Frage, muss die Versicherung leisten oder nicht, häufig das Alles-oder-Nichts-Prinzip gegolten hat. Entweder hat es also die volle vertragliche Versicherungsleistung oder gar nichts für den Versicherungsnehmer gegeben.