Bereits am 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten.
Nach alter, bis dahin geltender Rechtslage ist es nach dem VVG sehr häufig so gewesen, dass für die Frage, muss die Versicherung leisten oder nicht, häufig das Alles-oder-Nichts-Prinzip gegolten hat. Entweder hat es also die volle vertragliche Versicherungsleistung oder gar nichts für den Versicherungsnehmer gegeben.
An dieser unter Umständen mit Härten verbundenen Regelung ist Kritik geübt worden, deshalb hat der Gesetzgeber das Alles-oder-Nichts-Prinzip dahingehend abgeändert, dass unterschieden wird nach dem Grad des Verschuldens.
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ist die Versicherung nach wie vor völlig leistungsfrei, dies lässt sich auch nicht kritisieren. Ansonsten wird differenziert nach einfacher und grober Fahrlässigkeit, wobei sich alle Experten schon vor Inkrafttreten des neuen VVG einig gewesen sind, dass dies eine Flut von Entscheidungen für den jeweiligen Einzelfall provozieren wird.
Jetzt gilt: Liegt beim Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vor, wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht grundsätzlich nicht mehr völlig befreit. Er ist nun vielmehr berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei einfach fahrlässig verursachten Verstößen sollen diese folgenlos bleiben, der Versicherer muss also voll leisten.
Naturgemäß ist die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit fließend, deshalb wird die Neuregelung des VVG die Gerichte in besonderem Maße beschäftigen.
Die Beweislast wird klar und einheitlich wie folgt geregelt: Bei objektiver Tatbestandsverwirklichung wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen, d. h. die Beweislast für Vorsatz trägt der Versicherer; von grober Fahrlässigkeit muss sich der Versicherungsnehmer entlasten.
Besondere Bedeutung wird bei alldem der Schadensmeldung zukommen. Hierzu ein Beispiel:
Ein Kraftfahrer hatte sich gegenüber der Vollkaskoversicherung nach einem Unfall mit einem Fuchs dahingehend erklärt, er sei reflexartig leicht ausgewichen und habe dabei die Fahrzeugkontrolle verloren. Hier hat der Bundesgerichtshof keine grobe Fahrlässigkeit angenommen, während er bei einer Meldung mit einem reflexartigen, abrupten und unkontrolliertem Ausweichmanöver grobe Fahrlässigkeit festgestellt hat. Es dürfte sich also in Zukunft noch mehr empfehlen, schon bei der Schadensmeldung einen Fachmann zu konsultieren, insbesondere auch den zuständigen Versicherungsvertreter.
Rechtsanwalt Thomas Stein Am Zehntenstein 23 65549 Limburg