Wer kennt sie nicht, sie dürfte in der Realität gängige Praxis sein, die sogenannte „Ohne-Rechnung-Abrede“. Gemeinhin wird davon ausgegangen, dass bei dieser Abrede für den Besteller bzw. Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche bestehen.
Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof jetzt eine Absage erteilt. Nur dann, wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des abgeschlossenen Vertrages mit
der „Ohne-Rechnung-Abrede“ ist, soll der Vertrag insgesamt nichtig sein mit der Folge, dass es auch keinerlei Gewährleistung gibt.
Im konkret entschiedenen Fall des Bundesgerichtshofes hatte ein Bauherr einen Vermessungsingenieur beauftragt, Vermessungsarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses zu erbringen. Für das vom Ingenieur zu beanspruchende Honorar war vereinbarungsgemäß keine Rechnung zu erstellen. Aufgrund eines Vermessungsfehlers wurde das Haus an einer falschen Stelle gebaut, wodurch ein Schaden in der Größenordnung von rund 31.000,00 EUR entstand. Auf Schadenersatz in Anspruch genommen, wandte der Vermessungsingenieur die Nichtigkeit des kompletten Ingenieurvertrages ein.
Beim BGH blieb er ohne erfolgt. Dieser stellte fest, Hauptzweck des Vertrages ist gewesen die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Werkleistung und nicht die Steuerhinterziehung. Dabei ließ der BGH noch offen, ob überhaupt der gesamte Vertrag nichtig war, denn nach seiner Auffassung verstößt ein Auftragnehmer regelmäßig gegen Treu und Glauben, wenn er sich in einem solchen Fall auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft.
Hervorhebung verdient zu alldem, dass die ergangene BGH-Entscheidung zugeschnitten ist auf die spezielle Situation eines (Bau-) Werkvertrages. Da die Werkleistungen fest mit dem Grundstück verbunden sind bzw. in dieses einfließen, kommt nämlich eine sonst mögliche Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht im Regelfall nicht in Betracht.
Rechtsanwalt Thomas Stein Am Zehntenstein 23 65549 Limburg