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RECHTSTIPP 03/2018 - Deckung von Heimkosten durch Ehegatten

Zum 01.04.2017 ist der Vermögensfreibetrag im Sozialhilferecht für jede volljährige Person eine Einsatzgemeinschaft oder auch einzeln lebend auf 5.000,00 EUR angehoben worden. Wie damit unter Umständen in der Praxis umgegangen werden kann und was Betroffene möglicherweise erwartet, beschreibt ein Aufsatz im März-Heft von „Seniorenrecht aktuell“. Mit seinem Inhalt beschäftigt sich der Rechtstipp des Monats März 2018. 

Ausgangspunkt ist der Umstand, ein Ehegatte ist vollstationär in einem Heim untergebracht, der andere wohnt noch im Eigenheim. Wenn die Heimkosten des einen Ehegatten nicht durch eigene Einkünfte gedeckt sind, steht der andere in der Verlegenheit, eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen zu müssen. 

In dieser Konstellation sei zunächst hervorgehoben, dass solche Ehegatten sehr oft nicht getrennt leben im Sinne des Sozialhilferechtes. Für das Getrenntleben ist nämlich erforderlich, dass mindestens einer der Ehepartner den Willen hat, sich von dem anderen unter Aufgabe der bisherigen Gemeinschaft auf  Dauer zu trennen. Der Wille füreinander einzustehen, darf nicht mehr bestehen. So sieht es übrigens auch die familienrechtliche Rechtsprechung, wobei oft der Hinweis erfolgt, dass der eine den anderen ja noch regelmäßig besuche. 

Liegt also im Ausgangsfall kein Getrenntleben vor, dann hat der zuhause gebliebene Ehegatte sein Einkommen für Unterhaltszwecke  für die Heimkosten, soweit es über dem Selbstbehalt liegt, einzusetzen. Der BGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung angedeutet, gleich wie beim Elternunterhalt könne dies so sein, dass von dem über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommen nur 50 % einzusetzen sei. 

Reicht das Ganze zur Deckung der Heimkosten nicht aus, wird der Vermögenseinsatz geprüft. Alles was über 10.000,00 EUR hinausgeht, ist einzusetzen, es sei denn, es handelt sich um geschütztes Vermögen. Die Einzelheiten hierzu sind in § 90 SGB XII geregelt und können hier aus Raumgründen nicht alle aufgezählt werden. Geldvermögen ist aber kaum geschützt, lediglich ein Notgroschen zu den 5.000,00 EUR pro Kopf hinzukommend. Am interessantesten ist die Frage, wie Immobilienvermögen geschützt ist. Hier spricht das Gesetz vom Schutz für ein „angemessenes Hausgrundstück“, damit ist gemeint bei einer von einer Einzelperson bewohnten Wohnung eine Größe von 80 qm, bei vier Personen geht man bis 130 qm Wohnfläche. Dabei dürfen die Wohnflächengrößen aber nicht als absoluter und einzelner Maßstab genommen werden, im Einzelfall kann die Wohnflächengröße auch einmal höher sein. Insoweit ist die Abwägung im Einzelfall gefragt. 

Bei all dem spielt es im Sozialhilferecht wegen des sogenannten Nachranggrundsatzes (kann man dahin verstehen, es muss erst einmal fast alles Eigene eingesetzt werden, bevor es Sozialhilfe gibt) keine Rolle, wann und woher das Vermögen gekommen ist. Es geht nur noch die sogenannten Härtegründe des § 90 Abs. 3 SGB XII bei dem der Vermögenseinsatz dann nicht gefordert werden kann, wenn eine sogenannte Härte vorläge. Es handelt sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der gewährleisten soll, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlage führt. 

Die geschilderte Beurteilung der (Sozialhilfe-)Rechtslage wird so manchem überhaupt nicht gefallen. Trotzdem muss ich davor warnen, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang oder gar nach Eintritt des Ernstfalles (Heimaufenthalt eines Ehegatten) evidente Maßnahmen zur Vermögensreduzierung oder -verschleierung  zu ergreifen. Wenn Maßnahmen in diesem Stadium ergriffen werden, dann mit Augenmaß und fachgerechter Begleitung. Sehr sinnvoll ist es dagegen, wenn man den Ernstfall kommen sieht, möglichst frühzeitig –aber auch möglichst wieder fachgerecht begleitet- Weichenstellungen vorzunehmen. Abschließend sei als Möglichkeit erwähnt, dass man einen Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsinstitut abschließen kann, bei dem unter Umständen Beträge bis zu 8.000,00 EUR dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen werden können, das Ganze muss aber richtig aufgezogen worden.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)