Allenthalten ist zu entnehmen, dass in den letzten Jahren der Umgang mit Versicherungsgesellschaften schwieriger geworden ist. Die Gesellschaften sind bei der Regulierung von Unfallschäden hartleibiger und versuchen zunehmend, Geschädigte zu drücken.
Dabei ist ein großes Thema der sogenannte Vorschaden. In diesem Zusammenhang sollte sich jeder Geschädigte darüber im Klaren sein, dass die Versicherungsgesellschaften aus ihrem Hinweis- und Informationssystem (HIS) mittlerweile wohl jeden abgerechneten Vorschaden kennen. Wird ein Vorschaden verschwiegen, kann ein Geschädigter bei einem Unfall komplett leer ausgehen, die Rechtsprechung ist alles andere als einheitlich.
Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich Gelegenheit, sich zur Vorschadensproblematik zu erklären, hat diese aber nicht genutzt. Daher gelten nach seiner Rechtsprechung nach wie vor zwei Grundsätze:
- Eine Klage auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall kann nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, dass der Kläger auch den Ersatz von Schäden verlangt, die nach Überzeugung des Gerichts nicht aus dem Unfallereignis herrühren.
- Der Unsicherheit, ob Vorschäden durch den streitgegenständlichen Unfall überdeckt worden sind, kann im Wege der Schätzung durch einen angemessenen Abschlag durch die Gerichte Rechnung getragen werden.
Nach einem Beitrag aus der Fachzeitschrift „Verkehrsrecht aktuell“ 2017, 136 ff. erklären Geschädigte häufig, von Vorschäden keine Ahnung oder diese vergessen zu haben bzw. einem Vorschaden keinerlei Bedeutung beizumessen. Dies kann für die Regulierung aber sehr gefährlich werden. Es gibt Gerichtsentscheidungen, die bei verschwiegenem Vorschaden jeglichen Schadenersatz für einen Geschädigten abgelehnt haben.
Ein ähnliches Problem kann auftauchen, wenn Fahrzeuge mit Nicht-Originalteilen nachgerüstet werden. Das Landgericht Wuppertal hat hierzu folgenden Fall zu entscheiden:
Bei einem Unfall war unter anderem der Heckspoiler an einem Porsche beschädigt worden. Der geschädigte Porsche-Fahrer hatte den Sachverständigen nicht darüber informiert, dass dieser Spoiler durch ein Nicht-Originalteil ersetzt worden war.
Der Sachverständige hat dies offenbar auch nicht erkannt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat zunächst auf Gutachtenbasis reguliert und dann –wie auch immer- den wahren Sachverhalt erfahren. Er hat beim Landgericht einen Teil der Reparatur- und Anwaltskosten sowie die kompletten Sachverständigenkosten zurückgefordert. Begründung: Das Gutachten sei unbrauchbar.
Das Landgericht hat der Klage des Haftpflichtversicherers ganz überwiegend stattgegeben. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist für das Gericht das Informationsverhalten des Geschädigten in Form unterlassener Aufklärung gewesen.
Geschädigten kann man nur empfehlen, Vorschäden und Nachrüstungen bei Einholung eines Schadensgutachtens zu offenbaren. Problematisch kann hier in der Praxis sein, dass die Gutachtenaufträge nicht selten von Dritten, insbesondere Werkstätten, erteilt werden, die die Historie des betroffenen Fahrzeuges nicht komplett kennen. Hier müssen Geschädigte darauf achten, dass Vorschäden und Nachrüstungen im Gutachten kenntlich gemacht werden, notfalls muss der Sachverständige nachträglich informiert werden, sonst lauern bei der Regulierung erhebliche Gefahren.
Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)