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RECHTSTIPP 01/2018 - Winterreifenpflicht

Die Winterreifenpflicht ist 2005 eingeführt worden mit der Begrifflichkeit „Winterreifenpflicht 1.0“. „1.0“ ist der unmissverständliche Hinweis, dass gesetzliche Änderungen folgen werden. Mittlerweile sind wir bei Winterreifenpflicht „3.0“. 

Sinn und Zweck der Winterreifenpflicht ist es zu verhindern, dass Fahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegenbleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Ausnahmsweise diktiere ich diesen Rechtstipp verspätet am 01.02.2018, gerade heute Morgen, man muss es so wörtlich formulieren, liegen zahlreiche Fahrzeuge auf der Hauptkreuzung von Limburg (Schiede/Diezer Straße) kreuz und quer in Folge des vorherrschenden Glatteises. Ob die Winterreifenpflicht also viel bringt, sei schon jetzt dahingestellt. 

Die letzte Neufassung der Winterreifenpflicht hat vor allen Dingen eine gesetzliche Definition des Begriffes der Winterreifen mit sich gebracht: Ich erspare Ihnen die Wiedergabe der gesetzlichen Formulierung, für Sie ist wichtig zu wissen, zugelassene Winterreifen sind solche mit dem Alpine-Symbol, nämlich einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Ein Smiley hätte es vielleicht auch getan, aber dann wären unsere Politiker ja kreativ. 

Ein echter Winterreifen im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn das Piktogramm beide Komponenten, also Schneeflocke und Bergpiktogramm, aufweist. Während des Diktates habe ich am eigenen Fahrzeug nachgeschaut, ob sich auf meinen Reifen derartiges findet, mit etwas Mühe lässt sich das Ganze tatsächlich wiederfinden. 

Die Winterreifenpflicht gilt grundsätzlich für alle Fahrzeugarten, ausgenommen sind, ausdrücklich im Gesetz so aufgeführt, Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, einspurige KFZ, Stapler, motorisierte Krankenfahrstühle (geht’s noch?) sowie Einsatz- und Spezialfahrzeuge für die bauartbedingt keine einschlägigen Reifen verfügbar sind. Vor der Neuregelung hat übrigens tatsächlich Winterreifenpflicht für motorisierte Krankenfahrstühle bestanden! Nachdem der Gesetzgeber erkannt hat, dass dafür und auch für Motorräder keine Winterreifen am Markt verfügbar sind, hat er sie ausgeklammert. Fahrzeugführer, die nicht mit echten Winterreifen aufwarten können, müssen vor Antritt jeder Fahrt prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen und während der Fahrt einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten und nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 

Sind die Straßen geräumt, dann kann wieder ohne echte Winterreifen gefahren werden. 

Verstöße gegen die Winterreifenpflicht sind mit Geldbußen sanktioniert, bei einem Verstoß ohne Behinderung kostet der Spaß 60,00 EUR, bei einem Verstoß mit Behinderung können 80,00 EUR verhängt werden. In beiden Fällen wird ein Punkt im FAER eingetragen. 

Die Neuregelung gilt seit 01.06.2017. 

Abschließender Trost: Es gibt eine Übergangsregelung, danach dürfen „M+S-Reifen“ der früher in § 2 Abs. 3 a StVO genannten Art bis 30.09.2024 bei winterlichen Straßenverhältnissen weiterverwendet werden, wenn sie bis zum 31.12.2017 hergestellt worden sind (wie man das Herstellungsdatum feststellen soll sagt das Gesetz nicht!).

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)