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RECHTSTIPP 09/2017 - Radfahrer auf der Straße

Kontakte zwischen Auto- und Radfahrern sind oft problematisch. Autofahrer sind in aller Regel über eingerichtete Radwege alles andere als begeistert. Die rechtliche Erlaubnis, gegen die Fahrtrichtung zu radeln, macht das Ganze nicht besser. 

Bei all dem sind sich beide Seiten nicht immer den einschlägigen Verkehrsregeln bewusst. 

Die Straßenverkehrsordnung definiert das Fahrrad als Fahrzeug und legt für seine Führer besondere Regeln fest. Danach dürfen Radfahrer auf der Straße fahren, sie müssen sich dort an das Rechtsfahrgebot halten, welches in der Regel auch auf Radwegen oder auf Fahrradstraßen gilt. 

Von diesem Recht der Benutzung der Straße gibt es Ausnahmen: 

Überall dort, wo blaue Radwegschilder angebracht sind, müssen Radfahrer zwingend den Radweg benutzen. Ein Verstoß dagegen kann ein Bußgeld auslösen. Ist ein Radweg auf längere Strecke beschädigt, darf die Straße benutzt werden. 

Unter die benutzungspflichtigen Radwege können auch Bordsteinwege fallen, ebenso Radfahrstreifen auf Höhe der Fahrbahn, die mit einer weißen Linie von der Fahrbahn abgetrennt sind. 

Gehwege oder Fußgängerzonen, die mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ markiert sind, stellen es Radlern frei, den Weg oder die Straße zu benutzen. Wer den Gehweg benutzt, muss Schritttempo fahren. 

Das Gebot, nur links zu überholen, gilt auch für Radler. Ist der Fahrradweg zum Überholen zu schmal, darf nicht rechts überholt werden, es muss vielmehr bis zu einer breiteren Stelle gewartet werden. 

Radfahrer, die älter als 10 Jahre sind, dürfen nicht auf dem Gehweg fahren. Tun sie es trotzdem und es kommt zum Unfall  mit einem Fußgänger, haben diese Radfahrer bei Gericht in aller Regel das Nachsehen. 

Kinder unter 8 Jahren müssen auf dem Gehweg fahren. Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen entscheiden, ob sie den Gehweg nutzen oder auf der Straße oder dem Radweg fahren. Seit Anfang 2017 ist es Erwachsenen erlaubt, gemeinsam mit ihrem Kind auf dem Gehweg zu fahren, und zwar bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes (diesem Tipp liegt ein Artikel des DAV-Pressespiegels vom April 2017 zugrunde).

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)