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Rechtstipp 05/2017 - Im Supermarkt

Im Handel kommt es immer wieder zu Verkaufsaktionen, Stichwort: „Schnäppchenangebote“. Es geht dabei darum, Konsumgüter, teilweise von erheblichem Wert, möglichst günstig zu erwerben. Dabei kann es manchmal fast tumultartig zugehen, was die Frage aufwirft, was hat der Kunde für eine Rechtsposition im Zeitfenster von der Inbesitznahme der Ware bis zum Vertragsabschluss und der Übereignung an der Kasse? 

Zunächst muss man in rechtlicher Hinsicht eines wissen: 

Die Auslegung der Ware wird rechtlich als Einladung des Marktbetreibers an den Kunden zur Abgabe eines Angebotes gesehen (sogenannte invitatio ad offerendum). Erst mit der Bezahlung und Übereignung an der Kasse wird der Kunde Eigentümer der Ware. Ist die Ware falsch ausgepreist, kann die Kassiererin den Vertragsabschluss noch mit Recht ablehnen. Eine abweichende Auffassung nimmt stets bereits durch das Auslegen der Ware ein Angebot an, es sei denn, die Ware ist besonders gekennzeichnet. 

Was aber gilt für Kunden untereinander, wenn der eine dem anderem die günstige Ware wieder aus dem Wagen nimmt oder gar entreißt? Hier ist zunächst ein Anspruch auf Schadenersatz

aus unerlaubter Handlung gegeben, der sich aber in der Praxis kaum durchsetzen lässt, denn die Wegnahme aus dem Einkaufswagen dürfte meist heimlich erfolgen, den „Täter“ kennt der Kunde kaum. Notwehrrechte werden verneint, weil die bloße Aussicht auf Erwerb der Ware nicht als notwehrfähiges Gut angesehen wird. Gleiches gilt für das Selbsthilferecht nach § 229 BGB, es fehlt ein sicherbarer Anspruch. 

Damit bleibt, so wird es in der Literatur gesehen, allein der Anspruch auf sogenannte Besitzwehr und Besitzkehr aus § 859 BGB: Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotene Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. So wird es jedenfalls in der Literatur (NJW 2000, Seite 2876 f.) vertreten. 

Eine andere, durchaus interessante Frage, wer nämlich Besitzer eines in einem Supermarkt verlorenen Geldscheines ist, ist dagegen bereits höchstrichterlich entschieden (BGH NJW 1987, 2812 f.). Ein Kunde hatte in einem Supermarkt einen 1.000,00 DM-Schein gefunden, hat ihn dem Marktleiter übergeben, der ihn mit anderen Scheinen vermischt hat. Niemand hat den Schein als verloren gemeldet, daher hat der Finder einige Wochen nach dem Fund die Herausgabe des Scheines verlangt. Der Supermarkt hat dies abgelehnt, der BGH hat ihn in seiner Auffassung bestätigt. Er sieht den sogenannten generellen Besitzerwerbswillen beim Supermarkt, was dann auch zum Eigentum am Geldschein führt, sofern kein Kunde seinen Verlust nachweisen kann.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)