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RECHTSTIPP 06/2017 - Schenkungsrückforderung bei Verarmung

In der Praxis spielt die Befürchtung von Kindern, wenn ihnen von Eltern Schenkungen, insbesondere in Form von Immobilien, gemacht worden sind, dass diese bei notwendiger Heimunterbringung wegen Verarmung zurückgefordert werden können. Das OLG Köln hat in einer ganz neuen Entscheidung wichtige Kriterien aufgezeigt: 

Werden Eltern pflege- und damit oft auch sozialhilfebedürftig, haben sie ihr gesamtes Vermögen einzusetzen, um ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Zum Vermögen gehören bei Schenkungen auch die Rückforderungsansprüche wegen Verarmung, es sei denn, die Schenkung ist mehr als 10 Jahre her. 

Hierbei räumt das OLG Köln zunächst mit einer weit verbreiteten Fehlvorstellung auf, nämlich dass das Geschenk in natura zurückzugeben sei. Richtig ist vielmehr, dass die Beschenkten, meist die Kinder,

nur zum Wertersatz bis zur Höhe des Wertes des geschenkten Gegenstandes verpflichtet werden können. 

Ausgehend davon, stellt das OLG Köln weiter fest, dass Wertersatz nur aus Einkommen, nicht aus Vermögen, geleistet werden könne. Dies eröffnet für die Beschenkten folgende Möglichkeit: 

Übersteigt der Wert der Schenkung nicht das sogenannte Schonvermögen (auf Seiten der Beschenkten), kann Wertersatz nur gefordert werden, wenn dafür Leistungsfähigkeit besteht. Dies bedeutet am abstrakten Beispiel: 

Ist ein Kind mit einer Immobilie mit durchschnittlichem Wert beschenkt, und hat es Einkommen nur unter dem für Elternunterhalt maßgeblichen Selbstbehalt, kann es die Rückforderung und damit die Leistung von Wertersatz verweigern. Der Selbstbehalt ist relativ einfach zu bestimmen, er liegt bei alleinstehenden Kindern bei 1.800,00 EUR monatlich und bei verheirateten Kindern ohne selbst unterhaltberechtigten Kindern bei 3.240,00 EUR monatlich. Schwerer zu bestimmen ist die Grenze des sogenannten Schonvermögens, dieses ist höchstrichterlich noch nicht genau definiert, es gibt die abstrakte Formel, dass es mit 5 % des Bruttoeinkommens gerechnet auf die zurückliegende Lebensarbeitszeit und aufgezinst mit einer üblichen Verzinsung von 4 % pro Jahr ermittelt werden soll. Je höher das Kind verdient bzw. verdient hat, desto höher liegt das Altersschonvermögen. Es gibt Beispiele aus der Literatur, bei einem monatlichen Einkommen von 900,00 EUR bei 96.000,00 EUR und bei einem Einkommen von um die 6.000,00 EUR von bis zu 475.000,00 EUR. Ob der Bundesgerichtshof Summen in dieser Größenordnung als Altersschonvermögen akzeptiert, ist offen, es gibt zumindest eine im Jahr 2006 veröffentlichte Entscheidung die ein solches Vermögen von 117.000,00 EUR abnickt. 

In den einschlägigen Fällen geht dieser Tipp auf jeden Fall dahin, sich  mit fachlicher Hilfe gegen Sozialhilfeträger zu wehren, die all dies offenbar gerne negieren und versuchen, die betroffenen Kinder mit Druck zu Leistungen zu bewegen. Dagegen kann man sich gerade nach der Entscheidung des OLG Köln gut wehren.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)