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Rechtstipp 06/2016 - Unterhalt bei Heimaufenthalt

Die Konstellationen häufen sich, dass im Alter ein Ehegatte gezwungenermaßen im Heim untergebracht ist, der andere bleibt in der Ehewohnung. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit der zurückgebliebene Ehegatte dem anderen Unterhalt schuldet.

Dies hat der BGH in einer jetzt ganz neuen Entscheidung geklärt, und zwar über das Institut des Familienunterhaltes.

Familienunterhalt gibt es in jeder Familie, nur man merkt es so gut wie nicht. Familienunterhalt bedeutet, dass jeder der Ehegatten zur Versorgung der Familie

beizutragen hat, in der Alleinverdiener-Ehe in der Regel der Ehemann, der das Geld verdient, und die Ehefrau, die den Haushalt und die Kinder versorgt. All dies nennt man Familienunterhalt.

Familienunterhalt gibt in der Regel keinen Anspruch auf Geldzahlungen. Innerhalb der Familie wird möglichst einvernehmlich geregelt, wie die zur Verfügung stehenden Ressourcen eingesetzt und verteilt werden.

Haben wir aber die eingangs skizzierte Situation, der eine noch zu Hause, der andere im Heim, dann ist der zu Hause Gebliebene dem anderen über den Familienunterhalt dem Grunde nach unterhaltspflichtig. Nach der Rechtsprechung kann sich der Unterhaltspflichtige bei bestehender häuslicher Gemeinschaft nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, er hat keinen Selbstbehalt. Alles was an Einkommen, eventuell auch Vermögen, vorhanden ist, muss für die Familie eingesetzt werden.

Hier setzt nun die Rechtsprechung des BGH an, die übrigens in der Vergangenheit auch schon bei einigen Oberlandesgerichten so stattgefunden hat, und billigt dem im Heim lebenden Gatten einen Zahlungsanspruch zu, dem anderen dagegen als Ausnahme auch die Möglichkeit, sich auf Leistungsunfähigkeit zu berufen bzw. es wird ihm ein Selbstbehalt belassen. Andernfalls würde dem zu Hause gebliebenen Gatten die Existenzgrundlage entzogen. Im konkreten Fall hat der Selbstbehalt bei 1.000,00 EUR gelegen, die Summe ist mittlerweile überholt, sie liegt aktuell nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte bei 1.090,00 EUR.

Der Familienunterhalt ist übrigens kein Trennungsunterhalt. Der BGH geht davon aus, dass in den Heimfällen die Lebensgemeinschaft der Ehegatten weiterbesteht, er sieht sie primär als die wechselseitige innere Bindung, das häusliche Zusammenleben ist nur ein nicht notwendiger Teil davon. Für die Beteiligten hat dies den Vorteil, dass sie günstige Lohnsteuerklassen beibehalten können. Außerdem wird der unterhaltspflichtige Gatte nicht gezwungen, durch entsprechende Willensäußerungen die Trennung herbeizuführen, im Gegenteil, er kann den anderen so oft er will besuchen und ihm Annehmlichkeiten zukommen lassen, soweit diese Umstände im Einzelfall dazu führen können, dass der Selbstbehalt noch etwas höher angesetzt wird.

Angesichts unserer demografischen Entwicklung wird die geschilderte Fallkonstellation immer öfter vorkommen, umso größer ist die Bedeutung der wiedergegebenen BGH-Entscheidung, die ich übrigens für eine führende Fachzeitschrift des Familienrechtes habe besprechen dürfen.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)