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Rechtstipp 07/2016 - Verbote in Schulen

Der Deutsche Anwaltverein hat sich in einer Musterpressemitteilung damit befasst, was dürfen Schulen und Lehrer ihren Schülern verbieten.

Einige Schulen verbieten ihren Schülern das Tauschen von Fußball-Bildern auf dem Schulhof, auch sollen sie vorhandene Alben nicht mitbringen, sondern zu Hause lassen. Bekannt ist, dass manche Schulen den Schülern nicht erlauben, ihre Handys im Unterricht zu benutzen.

Wie derartige Verbote rechtlich einzuordnen sind, ist nicht eindeutig, denn sie sind nicht gesetzlich geregelt. Lediglich die Schulgesetze der Bundesländer enthalten allenfalls grobe Richtlinien und Hinweise darauf, was in Schulen verboten ist bzw. verboten werden kann.

Hierzu muss man grundsätzlich wissen, jede Schule hat das Recht, sich eine Schulordnung mit eigenen Verhaltensregeln zu geben. Diese sind dann wenn die Ordnungsvorgaben im Einklang mit dem Gesetz stehen, für alle Schüler verbindlich. Ein ganz wichtiges Rechtsgut, welches mit Schulordnungen geschützt werden darf, ist der Schulfrieden. Übertragen auf dem Beispiel mit dem Tausch von Fußball-Bildern ergibt sich beispielsweise Folgendes:

Wenn der Tausch der Fußball-Bilder regelmäßig Streit unter den Schülern auslöst oder fördert, dann können Lehrer dies nach der Musterpressemitteilung des Deutschen Anwaltvereines als Gefährdung des Schulfriedens werten und hierzu Regeln aufstellen.

In Süddeutschland hat eine Schule im vergangenen Sommer eine Kleiderordnung aufgestellt mit der Forderung, dass Schüler nicht mehr vermeintlich aufreizend gekleidet zum Unterricht erscheinen dürften. Die Begründung hat gelautet, dass eine aufreizende Kleidung die Kinder und Jugendlichen vom Unterricht ablenken könne. Es liegt auf der Hand, dass die Abgrenzung, wo das Aufreizende beginnt, mehr als schwierig ist.

Hinzu kommt, dass derartige Maßnahmen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schüler kollidieren können. Dieses erlaubt jedem Menschen, seine Persönlichkeit frei zu entfalten, wozu auch gehört, wie man sich kleidet, frisiert und anderes mehr. Daher benötigen die Schulen zur Eingrenzung dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechtes immer einen plausiblen, wichtigen und vom Gesetz her anerkannten Grund, um bestimmte Kleidung/Verhaltensweise etc. vorzuschreiben bzw. zu verbieten. Ohne einen solchen Anlass werden derartige Vorgaben als willkürlich und damit rechtswidrig angesehen.

All dies zeigt, dass das angesprochene Thema mehr Fragen aufwirft als Antworten vorhanden sind.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)