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Rechtstipp 05/2016 - Privatknöllchen

Der Deutsche Anwaltsverein hat kürzlich in einer Muster-Pressemitteilung für die örtlichen Anwaltvereine folgende Rechtslage dargestellt:

Immer mehr Supermärkte und andere Inhaber von privaten Parkplätzen lassen diese von Spezialfirmen überwachen. Wer sein Fahrzeug zu lange oder falsch parkt, bekommt ein privates Knöllchen. Dies ist allerdings nur unter eingeschränkten Voraussetzungen juristisch zulässig und in Ordnung:

Jeder Autofahrer muss klar und deutlich erkennen können, was von ihm erwartet wird, also dass er beispielsweise einen Parkschein ziehen muss, wie lange er parken darf und welche Sanktionen bei einem Verstoß anfallen. Dies muss der Parkplatzbetreiber über gut sichtbare Schilder kommunizieren.

Im Gegensatz zu Knöllchen im öffentlichen Verkehrsraum, ist ein solcher im privaten Bereich kein Strafzettel über ein Verwarnungs- oder Bußgeld, sondern eine sogenannte Vertragsstrafe. Hierzu sieht die juristische Konstruktion so aus, wer sein Auto auf einem privaten Parkplatz abstellt, geht, ob er will oder nicht, einen Vertrag mit dem Parkplatzeigentümer ein und akzeptiert dessen Bedingungen, die allerdings, wie vorstehend ausgeführt, deutlich ausgeschildert sein müssen. Eine korrekte und unmissverständliche Beschilderung ist hierbei Voraussetzung.

Bei nicht klar zu erkennenden Bedingungen oder zu kleiner beziehungsweise versteckt angebrachten Schildern wird keine Vertragsstrafe verwirkt, das private Knöllchen ist dann unzulässig.

Interessant ist, dass die angesprochenen privaten Knöllchen teurer als Verwarnungsgelder oder Bußgelder sein dürfen, allerdings nicht uferlos. Vertragsstrafen, die mehr als doppelt so hoch ausfallen wie Verwarnungsgelder/Bußgelder im öffentlichen Verkehrsraum, müssen nicht akzeptiert werden.

In der Praxis habe ich Streitigkeiten um Vertragsstrafen, wie vorstehend, beschrieben, noch nicht erlebt. Dies liegt wahrscheinlich daran, dass die Vertragsstrafen niedrig ausfallen, selbst wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, hat heutzutage in der Regel eine Selbstbeteiligung zu tragen, die die Höhe der Vertragsstrafe um ein Mehrfaches übersteigt.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)