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Rechtstipp 04/2016 - Allergischer Schock im Restaurant

Milchprodukte, Zitrusfrüchte und anderes mehr, viele Menschen reagieren auf diese und andere Lebensmittel allergisch. Bei einigen Menschen sorgen die entsprechenden Inhaltsstoffe für starke allergische Reaktionen, die sogar bis zur Lebensbedrohung führen können. Gerade für diese Menschen sind Restaurantbesuche kein Leichtes, müssen sie doch immer genau darauf achten, was sie zu sich nehmen. Eine Musterpressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins hat sich mit dem Thema befasst.

Bei den wichtigsten Allergien müssten Restaurants ihre Gäste darüber aufklären, ob diese in ihren Gerichten enthalten sind oder enthalten sein könnten. Allerge sind Zutaten und Verarbeitungsstoffe, die allergische Reaktionen auslösen können. Gekennzeichnet werden müssen alle Allergene, die im Anhang II der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) aufgeführt sind.

Bei unverpackten Lebensmitteln sind die Allergene nach einer Deutschen Ergänzungsverordnung (mit einer solchen Ergänzungsverordnung hätte natürlich keiner außer Eingeweihten gerechnet!) in der Speisekarte in einem Aushang zu kennzeichnen oder müssen dem Gast mündlich mitgeteilt werden. Notariell beurkundet werden muss die Mitteilung nicht.

Wenn mündlich mitgeteilt wird, dann muss das Restaurant in einem Aushang auf die Mündlichkeit der Mitteilung hinweisen und auf Anforderung eine schriftliche Auflistung zugänglich machen (so wie es aussieht, genügt das Ganze in deutscher Sprache).

Gekennzeichnet werden müssen viele Arten von Nüssen sowie Milch bzw. Lactose, bei Zucker besteht Kennzeichnungspflicht, wenn es sich um Glukosesirup auf Weizen- oder Gerstenbasis oder um Maltodextrine auf Weizenbasis handelt.

Informieren Restaurants, Cafés oder Gaststätten ihre Gäste nicht oder nicht zutreffend über die Inhaltsstoffe und erleidet ein Gast deshalb einen anaphylaktischen Schock, können sie dafür unter Umständen haftbar gemacht werden.

Es geht noch weiter:

Tritt ein solcher allergischer Schock im Restaurant im beruflichen Umfeld ein, z. B. bei einem Geschäftsessen oder einer Weihnachtsfeier, kann es sich möglicherweise um einen Arbeitsunfall handeln!

Wir wären nicht in Deutschland, wenn wir nicht noch weiter differenzieren würden:

Bei einem Geschäftsessen oder einer Geschäftsreise kommt es darauf an, ob für ein Essen betriebliche Gründe vorliegen. Erleidet ein Arbeitnehmer dann einen allergischen Schock, kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Mit Blick auf die Weihnachtsfeier gilt dies nur, wenn der Unfall während des offiziellen Teils geschehe. Wann dieser genau endet, regelt die Deutsche Ergänzungsverordnung nach meiner Kenntnis nicht.

 

Nach meiner Beurteilung sollte ein potentiell gefährdeter Gast zum einen seine Speisen und Getränke entsprechend aussuchen und zum anderen im Zweifelsfall vorher fragen. Tut er dies nicht, würde ich ihm ein Mitverschulden anlasten.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)