Diesem Rechtstipp liegt folgende Fallgestaltung zugrunde:
Ein Mann bezieht Rente. Zusätzlich hat er Einnahmen aus einem 400-Euro-Job. Die Rentenversicherung, ganz gleich auf welchem Weg und aus welchem Anlass, erfährt vom Finanzamt, dass er darüber hinaus noch Einkommen aus dem Betrieb einer Solaranlage hat –etwa 253,00 EUR im Kalenderjahr.
Daraufhin fordert die Rentenversicherung von dem Senior insgesamt über 2.400,00 EUR mit folgender Begründung zurück:
Die Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung und dem Betreiben der Solaranlage führen dazu, dass die Einnahmen des Rentners über der damaligen Hinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR gelegen haben. Somit habe der Senior nur noch Anspruch auf 2/3 der Vollrente, so die Feststellung
der Rentenversicherung.
Diese Entscheidung hat der Rentner nicht hingenommen und beim Sozialgericht in Mainz gegen die Rentenkürzung geklagt. Im Ergebnis erfolglos:
Das Gericht hat entschieden, die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage seien im Sinne des Rentenrechtes auch Arbeitseinkommen, der Senior habe bezüglich der Solaranlage eine unternehmerische Stellung, so die Begründung der Richter.
Diese haben es im Übrigen zugelassen, dass die Rentenversicherung bei ihren Berechnungen die vom Finanzamt übermittelten Zahlen zugrunde gelegt hat. Grundlage sind für das Gericht insoweit Einkommensteuerbescheide des Seniors gewesen, die über die genaue Höhe der Einkünfte Auskunft gegeben haben. Das Ganze sei möglich, weil das Gesetz eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vorsehe.
Im Ergebnis ist daher nicht nur die Rente für die Zukunft gekürzt worden, der Senior hat auch über 2.400,00 EUR zurückzahlen müssen.
Es erscheint schon erstaunlich, welche Auswüchse unsere Rechtsordnung manchmal zulässt. Einnahmen aus dem Betreiben einer Solaranlage als Arbeitseinkommen zu sehen, erfordert schon einige Phantasie. Auch der Umstand, dass im Verhältnis Finanzamt-Rentenversicherung einerseits und dem Senior andererseits keinerlei Datenschutz vorzuherrschen scheint, erstaunt. Ansonsten wird man bei Nachfragen in der Regel mit dem Hinweis auf den Datenschutz abgewiesen.
Nach meinem Kenntnisstand muss der Senior Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen haben. Mein Buch mit dem Titel „Hinzuverdienen als Rentner“ führt nämlich insoweit aus, dass es bei der Regelaltersrente keine Beschränkungen bezüglich des Hinzuverdienstes gebe.
Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)