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Rechtstipp 12/2015 - Reparaturkostenübernahme durch Mieter

Der Deutsche Anwaltverein hat kürzlich das Thema aufgegriffen, wie es um die Kostenübernahme von Reparaturen in Mietwohnungen durch Mieter oder Vermieter steht. Solche Kostenübernahmen sind häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter.

Der Grundsatz geht dahin, dass die Reparaturkostenübernahme Pflicht des Vermieters ist, es gibt aber Ausnahmen:

Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet den Vermieter, dem Mieter die Wohnung oder das Haus in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Danach muss er die Kosten für große und kleine Reparaturen übernehmen.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, im Mietvertrag den Mieter für die Übernahme von Kosten für Kleinreparaturen zu verpflichten. Diese Möglichkeit bezieht sich auf Gegenstände, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, beispielsweise Lichtschalter, Wasserhähne oder die Badewanne. Eine solche sogenannte Kleinreparaturklausel ist auch in einem Formularmietvertrag rechtmäßig.

Allerdings müssen die vom Mieter zu tragenden Kosten doppelt begrenzt werden:

Eine Einzelreparatur darf in aller Regel nicht mehr als 100,00 bis 110,00 EUR Kosten, die Gesamtkosten müssen auf 6 bis 8 % der Jahreskaltmiete begrenzt sein. Darüber hinausschießende Klauseln sind unwirksam.

Wer solche Kosten umgehen will und statt einen Handwerker zu beauftragen eigenhändig die Reparatur vornimmt, sollte vorsichtig sein. Man kann sich schadenersatzpflichtig machen, wenn die fehlerhafte Reparatur nachgebessert werden muss oder Folgeschäden auf den eigenhändigen Eingriff zurückzuführen sind.

Eine denkbare Formulierung in einem Mietvertrag kann wie folgt aussehen (nach Herrlein, Richtig vermieten): „Die Kosten für kleinere Instandhaltungen und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, der Heizung und der Kücheneinrichtung, den Fenstergriffen und Türgriffen oder –verschlüssen, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, hat der Mieter unabhängig von einem Verschulden zu tragen, soweit diese Kosten im Einzelfall einen Betrag von 100,00 EUR nicht übersteigen, diese Zahlungsverpflichtung des Mieters ist auf insgesamt jährlich 8 % der Jahresnettomiete beschränkt.“

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)